TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.8

Eingruppierung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen in der Person (§ 12 TV EntgO Bund)

 

3.8 Eingruppierung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen in der Person (§ 12 TV EntgO Bund)

 

Die Definition der „sonstigen Beschäftigten“ ist gegenüber der Definition der „sonstigen Angestellten“
im bisherigen Recht unverändert geblieben.
Siehe hierzu auch Teil D Ziffer 1.4.

 

§ 12 Abs. 1 TV EntgO Bund entspricht der Regelung in Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 1
der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT.
Danach sind in Fällen, in denen ein Tätigkeitsmerkmal
eine Vor- oder Ausbildung als Anforderung bestimmt,
ohne zugleich die Alternative des „sonstigen Beschäftigten“ aufzuführen,
die Beschäftigten, die die Vor- oder Ausbildungsanforderung nicht erfüllen,
eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

 

§ 12 Abs. 2 TV EntgO Bund enthält zum ersten Mal eine tarifliche Regelung für die Fälle,
in denen zwar das Tätigkeitsmerkmal neben der Vor- oder Ausbildung
auch die Alternative des „sonstigen Beschäftigten“ enthält,
aber die oder der Beschäftigte die Voraussetzungen der oder des „sonstigen Beschäftigten“ nicht erfüllt. Auch in dem Fall ist die oder der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Diese Regelung entspricht der bisher hierzu bestehenden übertariflichen Regelung,
die in dem BMI-Rundschreiben vom 28. Juli 1993 - D III 1 - 220 230/7 - enthalten war.
Durch die Tarifierung der bisher nur übertariflich geltenden Regelung ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

 

§ 12 Abs. 3 TV EntgO Bund legt fest, dass auch im Falle von Heraushebungsmerkmalen,
die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen,
die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger erfolgt,
wenn die oder der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung
(und im Falle von § 12 Abs. 2 auch die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“)
nicht, aber gleichwohl alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt.
Dies entspricht der Regelung in Nr. 1 Unterabs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen
zu allen Ver-gütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT.

 

Beispiel:

 

Einer Beschäftigten beim Bundesarchiv ohne abgeschlossene Hochschulbildung
werden Tätigkeiten im Fachdienst übertragen,
die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 herausheben.
Es handelt sich damit um eine Tätigkeit,
die in Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 2 in Teil III der Entgeltordnung geregelt ist.
Dieses Tätigkeitsmerkmal sieht aber als Anforderung in der Person vor,
dass die Beschäftigte über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen muss
oder als „sonstige Beschäftigte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausübt“.
Da die Beschäftigte über den geforderten einschlägigen Hochschulabschluss nicht verfügt,
wäre zu prüfen, ob sie die Voraussetzung zur Anerkennung als „sonstige Beschäftigte“ erfüllt.
Falls das nicht möglich ist, z. B. weil die Beschäftigte keine ausreichende Berufserfahrung auf-weist,
wäre sie entsprechend § 12 Abs. 3 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert,
also in die Entgeltgruppe 10.

 

 

§ 12 Abs. 4 TV EntgO Bund regelt eine Ausnahme von § 12 Abs. 1 bis 3 TV EntgO Bund und stellt klar, dass wegen des Spezialitätsgrundsatzes die Regelungen der Absätze 1 bis 3 keine Anwendung finden, wenn die Entgeltordnung in dem jeweili-gen Abschnitt neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbil-dungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal wie z. B. „Beschäftigte in der Tätigkeit von …“ enthält.

 

Beispiel:

 

Einem Beschäftigten ohne abgeschlossene Berufsausbildung
ist die Tätigkeit eines Laboranten übertragen worden.
Es handelt sich damit um eine Tätigkeit, die in Entgeltgruppe 5 des Abschnitts 30
in Teil III der Entgeltordnung geregelt ist.
Dieses Tätigkeitsmerkmal sieht aber als Anforderung in der Person vor,
dass der Beschäftigte über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Laborant verfügen muss.
Da der Beschäftigte die geforderte Berufsausbildung nicht besitzt,
ist er nach dem Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 3 des gleichen Abschnitts
(Beschäftigte in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten …) eingruppiert
und nur bei Erfüllung des Heraushebungsmerkmals „mit schwierigen Tätigkeiten“ in Entgeltgruppe 4.
Die allgemeine Regelung in § 12 Abs. 1 TV EntgO Bund,
die zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe niedriger (also Entgeltgruppe 4) führen würde,
findet wegen § 12 Abs. 4 TV EntgO Bund keine Anwendung.

 

1392988417
Counter

Datenschutz