TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.1 Voraussetzungen in der Person (§ 6 TV EntgO Bund)

 

3.1 Voraussetzungen in der Person (§ 6 TV EntgO Bund)

 

§ 6 TV EntgO Bund stellt klar, dass es sich bei den im Abschnitt II dieses Tarifvertrages definierten Ausbildungen um Voraussetzungen in der Person im Sinne des § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 6 TVöD handelt, die für die Eingruppierung erfüllt sein müssen, wenn ein Tätigkeitsmerkmal eine solche Anforderung enthält. Diese „vor die Klammer gezogenen“ Definitionen dienen dazu, eine einheitliche Auslegung für alle Tätigkeitsmerkmale zu gewährleisten. Zudem wird auf diese Weise die Wiederholung der Definitionen an verschiedenen Stellen der Entgeltordnung vermieden.

 

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