TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
2 Abschnitt I - Allgemeines
2.1 Geltungsbereich (§ 1 TV EntgO Bund)

 

2.1 Geltungsbereich (§ 1 TV EntgO Bund)

 

Der TV EntgO Bund gilt nach § 1 Abs. 1 TV EntgO Bund für alle Beschäftigen,
die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
§ 1 Abs. 2 TV EntgO Bund enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz
und nimmt die beiden Beschäftigtengruppen
Lehrkräfte (Buchstabe a) und
Ärztinnen und Ärzte an Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr (Buchstabe b)
von der Geltung des Tarifvertrages aus.

 

2.1.1 Lehrkräfte (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a TV EntgO Bund)

 

Nach Buchstabe a) gilt der TV EntgO Bund grundsätzlich nicht für Beschäftigte,
die als Lehrkräfte beschäftigt werden.
Das entspricht der bisherigen Regelung in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT.
Etwas anders gilt, soweit in der Entgeltordnung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Besondere Tätigkeitsmerkmale sind für Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer (Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 5),
Lehrkräfte in Gesundheitsberufen (Teil III Abschnitt 21 Unterabschnitt 5),
Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege (Teil IV Abschnitt 25 Unterabschnitt 3),
Sportlehrerinnen und -lehrer (Teil IV Abschnitt 29) sowie für
Lehrkräfte für den Wetterfachdienst (Teil V Abschnitt 6)
vereinbart worden.
Für diese Lehrkräfte findet somit der TV EntgO Bund gleichwohl Anwendung.

Der TV EntgO Bund gilt auch nicht für diejenigen Beschäftigten als Lehrkräfte,
die nicht unter die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte des § 49 (Bund) TVöD-BT-V fallen.
Anknüpfungspunkt hierfür ist § 49 (Bund) Satz 2 TVöD-BT-V;
demnach gelten diese Sonderregelungen nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung,
die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
oder an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Damit sind diese Beschäftigten nach Satz 2 vom Geltungsbereich des TV EntgO Bund ausgenommen.
Für sie besteht somit keine tarifliche Eingruppierung mit der Folge,
dass die Eingruppierung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist.
Ohnehin gilt der TV EntgO Bund grundsätzlich nicht für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und an
berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) im Sinne des § 49 (Bund) Satz 1 TVöD-BT-V.

 

2.1.2 Ärztinnen und Ärzte bei der Bundeswehr (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b TV EntgO Bund)

 

Nach Buchstabe b) gilt der TV EntgO Bund auch nicht für Ärztinnen und Ärzte
in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr.
Deren Eingruppierung richtet sich nach § 46 Nr. 18 Abs. 2 TVöD BT-V
i. V. m. § 51 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) –
(vgl. hierzu Teil B Ziffer 6.2).

 

 

 

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