TV EntgO Bund |
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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt IV | Schlussvorschriften |
§ 20 | Inkrafttreten, Laufzeit |
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag einschließlich Anlagen kann ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2016; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
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