TV EntgO Bund |
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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt III | Zulagen |
§ 19 | Dynamisierung der Zulagen |
1Die Zulagen nach §§ 15 bis 18 verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 2Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
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