TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§ 10

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und

Techniker

 

(1) Geprüfte Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte,
die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung
oder des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben.

 

(2) Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sind Beschäftigte,
die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind,
diese Berufsbezeichnung zu führen.

 

 

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