Entgeltgruppe
9a
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe
für unterschiedliche Hubschraubermuster
zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade
bis zur Grundüberholung,
die
an Hubschraubern verschiedener Muster im Rahmen von periodischen
Inspektionen
komplexe Systeme (Hydraulik, Mechanik, Triebwerk) fachübergreifend
selbständig überprüfen und instand setzen
sowie nicht planbare Instandsetzungen fachübergreifend selbständig
durchführen.
6-01-00-9a-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe
für unterschiedliche Hubschraubermuster
zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade
bis zur Grundüberholung,
die
an Hubschraubern verschiedener Muster besonders schwierige Instandsetzungen
oder schwierige Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten
hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten
oder an komplexen Komponenten und Systemen der Luftfahrzeugelektronik-
oder -optronik
selbständig durchführen.
6-01-00-9a-02
3.
Geprüfte Meisterinnen und Meister des Kraftfahrzeughandwerks,
die
verantwortlich Kraftfahrzeuge nach §
29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) abnehmen.
6-01-00-9a-03

Entgeltgruppe
8
1.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
die
besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten
an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten,
oder an Hubschraubern oder Hubschraubergruppen
oder an Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen.
6-01-00-08-01
2.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
die
besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten
an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten
Instrumenten
oder Bauteilen der Avionik (z. B. kodierter oder servopneumatischer
Höhenmesser)
oder an Bauteilen der Flugregelanlage (z. B. Steuerungsteil des
Autopiloten)
von Luftfahrzeugen selbständig durchführen.
6-01-00-08-02
3.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
die
in Werkstätten überwiegend nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen
technischen Angaben
hochwertige Geräte oder Instrumente unter Eigenverantwortung zusammenbauen
und justieren.
6-01-00-08-03

Entgeltgruppe
7
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2,
die
besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
6-01-00-07-01
Kraftfahrzeugmechatronikerinnen
und -mechatroniker,
Kraftfahrzeugschlosserinnen und -schlosser,
Kraftfahrzeugmechanikerinnen und -mechaniker oder
Kraftfahrzeugelektrikerinnen und -elektriker sowie
Karosseriebauerinnen und Karosseriebauer oder
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem
verwandten Beruf,
die
in Werkstätten schwierige Instandsetzungen an verschiedenen Spezialfahrzeugen
durchführen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
6-01-00-07-02
3.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
die
Instandsetzungen an elektrisch oder mechanisch komplizierten Funk-
oder sonstigen Spezialgeräten ausführen,
wobei sie Fehler durch eigene schwierige Messungen selbst eingrenzen.
6-01-00-07-03

Entgeltgruppe
6
1.
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen
Bereich, die
als Mechanikerin
oder Mechaniker,
Mechatronikerin oder Mechatroniker,
Elektrikerin oder Elektriker oder
Elektronikerin oder Elektroniker
an Luft-, Wasser- oder Bodenfahrzeugen
oder anderem spezifischem Gerät, Waffen oder Material der Bundespolizei,
als Büchsenmacherin
oder Büchsenmacher oder
als Schlosserin
oder Schlosser oder Tischlerin oder Tischler in Lehrmit-telwerkstätten
hochwertige
Arbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 3)
6-01-00-06-01
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen
Bereich,
die
mindestens zu einem Drittel hochwertige Arbeiten verrichten,
welche an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen
stellen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
6-01-00-06-02

Entgeltgruppe
3
Helferinnen
und Helfer sowie Packerinnen und Packer
in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material)
oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern.
6-01-00-03-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten,
die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere
Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

Nr.
2
Spezialfahrzeuge sind z. B.:
besonders
ausgestattete LKW und ihre Anhänger (z. B. schwere Zugmaschinen
mit Ladekran, Wechselpritschen-LKW mit Überladekran zum Anhänger,
Taucherbasisfahrzeuge, Wasserwerfer),
Spezialfahrzeuge
der technischen Einsatzeinheit (TEE) oder des technischen
Einsatzdienstes
(TED), z. B. Planierraupen, Baugeräte, Mehrzweck-Arbeitsgeräte
mit vielen Anbaugeräten,
Dekontaminationsanhänger,
Kraftomnibusse
mit polizeitypischen Einbauten,
Krankenkraftfahrzeuge,
gepanzerte
oder sondergeschützte Kraftfahrzeuge
(z. B. Sonderwagen, geschützte Kraftfahrzeuge für Verwendungen
in Krisengebieten),
sonstige
Spezialfahrzeuge (z. B. Observationskraftfahrzeuge mit verdeckt
verbauten
Observationsmitteln, Funkpeilfahrzeuge, Messfahrzeuge für Funk,
Wärmebildkraftfahrzeuge).

Nr.
3
Hochwertige Arbeiten
sind Arbeiten,
die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten
Anforderungen stellen,
die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten
üblicherweise verlangt werden kann.

Nr.
4
Das Tätigkeitsmerkmal
gilt nur für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten und
nur,
sofern keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale des Teils III einschlägig
sind.

Nr.
5
Hochwertige Arbeiten,
welche an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen
stellen,
sind z. B.:
das
Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Einrichtungen
an Kraftfahrzeugen
wie polizeispezifische Sondereinbauten,
verdeckt verbaute Sondereinbauten,
Funkanlagen oder Observationstechnik;
schwierige
Instandsetzungen an Kraft- oder Arbeitsmaschinen
einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen
oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder
Klimaanlagen;
das
Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate
wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen
an Kraftfahrzeugen;
sonstige
handwerkliche Arbeiten,
die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet
werden können,
sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen
und fachliche Geschick
Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen,
was von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 üblicherweise verlangt
werden kann.

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