TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
5.

Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr

   
Entgeltgruppen    12   11   10    9b   9a    8    P

 

Entgeltgruppe 12

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt,
dass ihnen übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben
sowie übergreifende Aufgaben der Qualitätssicherung übertragen sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

5-05-00-12-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 oder 2,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt,
dass ihnen übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben
sowie übergreifende Aufgaben der Qualitätssicherung übertragen sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

5-05-00-12-02

 

Entgeltgruppe 11

 

Leiterinnen und Leiter einer Kontrolleinheit
mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1 oder 2
oder der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

5-05-00-11-01

 

Entgeltgruppe 10

 

1. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    sowie Beschäftigte mit verwaltungsinterner technischer Prüfung,

 

die aufgrund ausdrücklicher Tätigkeitsübertragung
Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der technischen Unterwegskontrolle auf der Straße kontrollieren
und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

5-05-00-10-01

2. Leiterinnen und Leiter einer Kontrolleinheit
    mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 8 oder 9a dieses Abschnitts.

5-05-00-10-02

 

Entgeltgruppe 9b

 

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 mit verwaltungsinterner Prüfung
   in speziellen Rechtsgebieten,

 

deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 2 dadurch heraushebt,
dass sie aufgrund ausdrücklicher Tätigkeitsübertragung
Kraftfahrzeuge in speziellen Rechtsgebieten kontrollieren
und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

5-05-00-9b-01

2. Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleure.

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

5-05-00-9b-02

3. Beschäftigte,
   die Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren (Mautstellen)
   auf vergütungsrelevante Tatbestände,
   Systemsicherheit und kassentechnische Zuverlässigkeit prüfen
   und bei festgestellten Mängeln die dafür vorgesehenen Maßnahmen veranlassen.

5-05-00-9b-03

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2,

 

die mindestens zu einem Drittel
Aufgaben von Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleuren nach einzelnen Regelungsbereichen
des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auf der Straße durchführen.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

5-05-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2,

 

die auch Aufgaben von Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleuren
nach einzelnen Regelungsbereichen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
auf der Straße durchführen.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 4.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

5-05-00-08-01

2. Mautkontrolleurinnen und -kontrolleure.

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

5-05-00-08-02

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben sind z. B.
die Umsetzung von nationalem und internationalem Recht.

 

 

Nr. 2
Spezielle Rechtsgebiete sind z. B. Gefahrgutrecht, Abfallrecht und Ladungssicherung.

 

 

Nr. 3

1Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleure sind Beschäftigte,
die zur Überwachung des Güter- und Personenverkehrs auf der Straße
Kontrollen von Kraftfahrzeugen nach den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
2Unter diese Fallgruppe fallen nicht Spezialkontrollen und besondere Kontrollen
z. B. der Einhaltung des Gefahrgutrechts, Abfallrechts, der Ladungssicherungsvorschriften
oder die technische Unterwegskontrolle,
die von Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1
oder der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 durchgeführt werden.

 

Nr. 4

Einzelne Regelungsbereiche nach dem GüKG sind z. B.
die Regelungen zu Maßen und Gewichten,
technischen Untersuchungsterminen und
zum Kraftfahrzeugsteuerrecht.

 

Nr. 5

Mautkontrolleurinnen und -kontrolleure sind Beschäftigte,
die die Einhaltung einer gesetzlichen Gebührenpflicht bei Kraftfahrzeugen auf der Straße kontrollieren
und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

 



 

 

 

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