TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
4.

Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

4.2 Beschäftigte an Land im nautischen Dienst
Entgeltgruppen   15   14   13   12   11   10     9a  

 

Entgeltgruppe 15

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

5-04-02-15-01

 

 

Entgeltgruppe 14

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

5-04-02-14-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

5-04-02-14-02

 

Entgeltgruppe 13

 

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,
   durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
   und entsprechender Tätigkeit.

5-04-02-13-01

2. Leiterinnen und Leiter einer Organisationseinheit
   mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches
   oder ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird,

 

denen mindestens drei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mit internationa-lem nautischen oder internationalem technischen Befähigungszeugnis ständig unterstellt sind.

5-04-02-13-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

5-04-02-13-03

 

Entgeltgruppe 12

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben
aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

5-04-02-12-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben

aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

5-04-02-12-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt,
dass ihnen die Überprüfung der Leistungen von Beschäftigten
mit internationalen nautischen Befähigungszeugnissen
bei der Bearbeitung nautischer Veröffentlichungen übertragen ist.

5-04-02-12-03

 

Entgeltgruppe 11

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

5-04-02-11-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

5-04-02-11-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt,
dass sie nautische Veröffentlichungen bearbeiten, die fachliche Fremdsprachenkenntnisse erfordern.

5-04-02-11-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt,
dass sie selbständig Prüf-, Genehmigungs-, Anerkennungs- oder Anmeldeverfahren durchführen.

5-04-02-11-04

 

Entgeltgruppe 10

 

Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches
oder ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit.

5-04-02-10-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte
mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und Unterweisung im Schiffseichdienst
und entsprechender Tätigkeit.

5-04-02-9a-01



 

 

 

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