Entgeltgruppe
13
1.
Kapitäninnen und Kapitäne
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis
erworben wird, und
mit abgeschlossener
technischen Hochschulbildung
der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
sowie sonstige Beschäftigte,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
zugleich als Leiterin oder Leiter der Vermessung tätig sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine
Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
5-04-01-13-01
2.
Erste nautische Offizierinnen und Offiziere
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis
erworben wird, und
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung
der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
sowie sonstige Beschäftigte,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig
sind.
5-04-01-13-02

Entgeltgruppe
12
1.
Erste nautische Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem
nautischen Befähigungszeugnis und
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung
der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
sowie sonstige Beschäftigte,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig
sind.
5-04-01-12-01
2.
Nautische Offizierinnen und Offiziere
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung, durch die ein inter-nationales
nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung
der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
sowie sonstige Beschäftigte,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.
5-04-01-12-02

Entgeltgruppe
11
1.
Nautische Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem
nautischen Befähigungszeugnis und
mit abgeschlossener
technischer Hochschulbildung
der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
sowie sonstige Beschäftigte,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die
zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.
5-04-01-11-01
Leiterinnen
und Leiter der Maschinenanlage
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis
erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte mit internationalem schiffsmaschinentechnischen
Befä-higungszeugnis,
die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
5-04-01-11-02

Entgeltgruppe
10
Nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben
wird,
und entsprechender Tätigkeit.
5-04-01-10-01

Entgeltgruppe
9b
Nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder
zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-04-01-9b-01
Leiterinnen
und Leiter der Maschinenanlage als Alleinmaschinistinnen oder
-maschinisten
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
5-04-01-9b-02
Technische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
zur Zweiten technischen Offizierin oder zum Zweiten technischen
Offizier
und entsprechender Tätigkeit.
5-04-01-9b-03

Entgeltgruppe
8
Nautische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
5-04-01-08-01
Technische
Offizierinnen und Offiziere
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
zur technischen Wachoffizierin oder zum technischen Wachoffizier
und entsprechender Tätigkeit.
5-04-01-08-02
Tauchermeisterinnen
und -meister
sowie gleichwertige Taucheraufseherinnen und Taucheraufseher,
denen
mindestens eine Taucherin oder ein Taucher dieses Unterabschnitts
unterstellt ist.
5-04-01-08-03
Bootsführerinnen
und Bootsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
5-04-01-08-04
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
als Bootsleute,
denen
mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
mindestens
der Entgeltgruppe 5 unterstellt sind.
5-04-01-08-05
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
mit Zusatzqualifikation
zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermes-sungstechniker
und entsprechender
Tätigkeit.
5-04-01-08-06
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 7
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis,
die zugleich
als Bootsführerin oder Bootsführer eingesetzt werden.
5-04-01-08-07
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 7
mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin und zum
Seevermessungstechniker,
die zugleich
als Seevermessungstechnikerin oder -techniker eingesetzt werden.
5-04-01-08-08

Entgeltgruppe
7
Taucherinnen
und Taucher mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
5-04-01-07-01

Entgeltgruppe
6
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
die hochwertige
Arbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
5-04-01-06-01
Köchinnen
und Köche mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
5-04-01-06-02
Taucherinnen
und Taucher.
5-04-01-06-03
Signalfrauen
und -männer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
5-04-01-06-04

Entgeltgruppe
5
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich
und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5-04-01-05-01
Stewardessen
und Stewards mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder
Koch.
5-04-01-05-02
Signalfrauen
und -männer.
5-04-01-05-03

Entgeltgruppe
4
Stewardessen
und Stewards als Servierkräfte.
5-04-01-04-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Hochwertige Arbeiten sind z. B.
die Bedienung ozeanographischer Geräte oder sonstiger Spezialgeräte,
die Durchführung von Vermessungsarbeiten oder
Arbeiten im maschinentechnischen Bereich.

Nr.
2
Abgeschlossene Berufsausbildungen im technischen Bereich sind z.
B.
Berufsausbildungen zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker,
zur Matrosin oder zum Matrosen oder
zur Metallbauerin oder zum Metallbauer.

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