TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
4.

Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

4.1 Besatzungen der Schiffe
Entgeltgruppen    13   12   11   10    9b     8    7    6    5    4      P

 

Entgeltgruppe 13

 

1. Kapitäninnen und Kapitäne

 

  1. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
     

  2. mit abgeschlossener technischen Hochschulbildung
    der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
     

    die zugleich als Leiterin oder Leiter der Vermessung tätig sind.
 
   (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

5-04-01-13-01

2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere

 

  1. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
     

  2. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

    die zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

5-04-01-13-02

 

Entgeltgruppe 12

 

1. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere

 

  1. mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und
     

  2. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

     die zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

5-04-01-12-01

2. Nautische Offizierinnen und Offiziere

 

  1. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein inter-nationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
     

  2. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

     die zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

5-04-01-12-02

 

Entgeltgruppe 11

 

1. Nautische Offizierinnen und Offiziere

 

  1. mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und
     

  2. mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

    die zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.

5-04-01-11-01

  1. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird,
    und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befä-higungszeugnis,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

5-04-01-11-02

 

Entgeltgruppe 10

 

Nautische Offizierinnen und Offiziere
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit.

5-04-01-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Nautische Offizierinnen und Offiziere
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
    und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
    und entsprechender Tätigkeit.
    5-04-01-9b-01

  2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage als Alleinmaschinistinnen oder -maschinisten
    mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
    5-04-01-9b-02

  3. Technische Offizierinnen und Offiziere
    mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
    zur Zweiten technischen Offizierin oder zum Zweiten technischen Offizier
    und entsprechender Tätigkeit.

     5-04-01-9b-03

 

Entgeltgruppe 8

 

  1. Nautische Offizierinnen und Offiziere
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
    und entsprechender Tätigkeit.
    5-04-01-08-01

  2. Technische Offizierinnen und Offiziere
    mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
    zur technischen Wachoffizierin oder zum technischen Wachoffizier
    und entsprechender Tätigkeit.
    5-04-01-08-02

  3. Tauchermeisterinnen und -meister
    sowie gleichwertige Taucheraufseherinnen und Taucheraufseher,
     
             denen mindestens eine Taucherin oder ein Taucher dieses Unterabschnitts unterstellt ist.
    5-04-01-08-03

  4. Bootsführerinnen und Bootsführer
    mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
    und entsprechender Tätigkeit.
    5-04-01-08-04

  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
     
             als Bootsleute,
             denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
             mindestens der Entgeltgruppe 5 unterstellt sind.
    5-04-01-08-05

  6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
     
             mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermes-sungstechniker
            und entsprechender Tätigkeit.
    5-04-01-08-06

  7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7
    mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis,
     
            die zugleich als Bootsführerin oder Bootsführer eingesetzt werden.
    5-04-01-08-07

  8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7
    mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin und zum Seevermessungstechniker,
     
             die zugleich als Seevermessungstechnikerin oder -techniker eingesetzt werden.

     5-04-01-08-08

 

Entgeltgruppe 7

 

Taucherinnen und Taucher mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

5-04-01-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,
     
             die hochwertige Arbeiten verrichten.
             (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
    5-04-01-06-01

  2. Köchinnen und Köche mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
    5-04-01-06-02

  3. Taucherinnen und Taucher.
    5-04-01-06-03

  4. Signalfrauen und -männer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

     5-04-01-06-04

 

Entgeltgruppe 5

 

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich
    und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
     5-04-01-05-01

  2. Stewardessen und Stewards mit abgeschlossener Berufsausbildung
    als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder Koch.
    5-04-01-05-02

  3. Signalfrauen und -männer.

     5-04-01-05-03

 

Entgeltgruppe 4

 

Stewardessen und Stewards als Servierkräfte.

5-04-01-04-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Hochwertige Arbeiten sind z. B.
die Bedienung ozeanographischer Geräte oder sonstiger Spezialgeräte,
die Durchführung von Vermessungsarbeiten oder
Arbeiten im maschinentechnischen Bereich.

 

 

Nr. 2
Abgeschlossene Berufsausbildungen im technischen Bereich sind z. B.
Berufsausbildungen zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker,
zur Matrosin oder zum Matrosen oder
zur Metallbauerin oder zum Metallbauer.

 

 

 

 

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