Vorbemerkungen
Dieser Unterabschnitt gilt für
Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Wasserstraßen,
die unter die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO) fallen.
Der Begriff Schiffsführerinnen
und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.
Entgeltgruppe
12
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis
erworben wird,
auf einem Gewässerschutzschiff.
5-01-01-12-01
Geräteführerinnen
und Geräteführer
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis
erworben wird,
auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-12-02

Entgeltgruppe
11
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis
erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-11-01
Leiterinnen
und Leiter der Maschinenanlage
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis
erworben wird,
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-11-02

Entgeltgruppe
10
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum
Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-10-01

Entgeltgruppe
9b
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender
Tätigkeit.
5-01-01-9b-01
Geräteführerinnen
und Geräteführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender
Tätigkeit.
5-01-01-9b-02
Steuerleute
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender
Tätigkeit
auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-9b-03
Steuerleute
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder
zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9b-04
Leiterinnen
und Leiter der Maschinenanlage
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9b-05
Maschinistinnen
und Maschinisten
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit
auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-9b-06
Staatlich
geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Elektronik
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
als Operatorin oder als Operator auf einem Gewässerschutzschiff.
5-01-01-9b-07

Entgeltgruppe
9a
Schiffsführerinnen
und Schiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum
Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-9a-01

Entgeltgruppe
8
1.
Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
5-01-01-08-01
2.
Geräteführerinnen und Geräteführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-02
3.
Steuerleute
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-03
4.
Maschinistinnen und Maschinisten
mit internationalem schiffsmaschinentechnischen
Befähigungszeugnis
zum technischen Wachoffizier und entsprechender
Tätigkeit.
5-01-01-08-04
5.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
mit
Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-08-05
6.
Steuerleute
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur
Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-08-06
7.
Bordhandwerkerinnen und Bordhandwerker
mit abgeschlossener Berufsausbildung im
metalltechnischen Bereich,
die auf einem Laderaumsaugbagger selbständig
besonders schwierige Arbeiten durchführen,
z. B. Fehlersuche, Schadensfeststellung
und Instandsetzung von
baggertechnischen und hydrau-lischen Systemen.
5-01-01-08-07
8.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
die
Spezialanlagen auf einem Gewässerschutzschiff
oder auf einem Laderaumsaugbagger warten, instand setzen und Fehler
selbständig beseitigen.
5-01-01-08-08
9.
Bootsleute
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
denen mindestens zwei Beschäftigte dieses
Unterabschnitts
mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe
1 oder 2 unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.
1)
5-01-01-08-09
10.
Rohrführerinnen und Rohrführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
auf einem Laderaumsaugbagger.
5-01-01-08-10
11.
Fährschiffsführerinnen und Fährschiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
5-01-01-08-11

Entgeltgruppe
7
Steuerleute
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
5-01-01-07-01
Geräteführerinnen
und Geräteführer
mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten
5-01-01-07-02
Maschinistinnen
und Maschinisten
mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten.
5-01-01-07-03
Fährmaschinistinnen
und Fährmaschinisten
mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen
Bereich
auf einer Schwebefähre.
5-01-01-07-04
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die auf
einem Laderaumsaugbagger schwierige Spezialarbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-05
Kranführerinnen
und Kranführer
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf einem Gewässerschutzschiff oder einem Tonnenleger.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-06
Erste Seezeichenmatrosinnen
und -matrosen
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf einem Tonnenleger oder einem Gewässerschutzschiff.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-07
Erste Matrosinnen
und Matrosen
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf einem Laderaumsaugbagger.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-07-08
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
die Spezialanlagen
warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.
5-01-01-07-09

Entgeltgruppe
6
Kranführerinnen
und Kranführer
sowie Erdbaugeräteführerinnen und Erdbaugeräteführer
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-06-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die
zugleich als Köchin oder Koch eingesetzt sind.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-06-02
3.
Köchinnen und Köche
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
5-01-01-06-03
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
die
hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
5-01-01-06-04

Entgeltgruppe
5
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und entsprechender Tätigkeit
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5-01-01-05-01
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen
Bereich
und entsprechender Tätigkeit.
5-01-01-05-02
Stewardessen
und Stewards
mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder
Koch.
5-01-01-05-03

Entgeltgruppe
4
Beschäftigte
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.
5-01-01-04-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Einschlägige Berufsausbildungen sind z. B.
die Ausbildung als Schiffsmechanikerin und Schiffsmechaniker
oder die frühere Ausbildung als Matrosin und Matrose.

Nr.
2
Hochwertige Arbeiten sind z. B.
Tätigkeiten als Erste Matrosin oder Erster Matrose
oder im maschinentechnischen oder elektromechanischen Betrieb.
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