TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
1

Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - Küstenbereich

1.1 Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten
Entgeltgruppen     12   11   10    9b   9a    8    7    6    5    4      P

 

Vorbemerkungen

 

  1. Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Wasserstraßen,
    die unter die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) fallen.
     

  2. Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.

 

Entgeltgruppe 12

 

  1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
    auf einem Gewässerschutzschiff.
     5-01-01-12-01

  2. Geräteführerinnen und Geräteführer
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
    auf einem Laderaumsaugbagger.

     5-01-01-12-02

 

Entgeltgruppe 11

 

  1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird,
    und entsprechender Tätigkeit.
     5-01-01-11-01

  2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung,
    durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird,
    und entsprechender Tätigkeit.

     5-01-01-11-02

 

Entgeltgruppe 10

 

Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.

5-01-01-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
     5-01-01-9b-01

  2. Geräteführerinnen und Geräteführer
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
     5-01-01-9b-02

  3. Steuerleute
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit
    auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.
     5-01-01-9b-03

  4. Steuerleute
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis
    und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
    und entsprechender Tätigkeit.
     5-01-01-9b-04

  5. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage
    mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
    und entsprechender Tätigkeit.
     5-01-01-9b-05

  6. Maschinistinnen und Maschinisten
    mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
    und entsprechender Tätigkeit
    auf einem Gewässerschutzschiff oder auf einem Laderaumsaugbagger.
     5-01-01-9b-06

  7. Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Elektronik
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    als Operatorin oder als Operator auf einem Gewässerschutzschiff.

     5-01-01-9b-07

 

Entgeltgruppe 9a

 

Schiffsführerinnen und Schiffsführer
mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.

5-01-01-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer
    mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

    5-01-01-08-01

2. Geräteführerinnen und Geräteführer
    mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

    5-01-01-08-02

3. Steuerleute
    mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

    5-01-01-08-03

4. Maschinistinnen und Maschinisten
    mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis
    zum technischen Wachoffizier und entsprechender Tätigkeit.

    5-01-01-08-04

5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1

 

mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker
und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

    5-01-01-08-05

6. Steuerleute
   mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur
   Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.

    5-01-01-08-06

7. Bordhandwerkerinnen und Bordhandwerker
    mit abgeschlossener Berufsausbildung im metalltechnischen Bereich,
    die auf einem Laderaumsaugbagger selbständig besonders schwierige Arbeiten durchführen,
    z. B. Fehlersuche, Schadensfeststellung und Instandsetzung von
    baggertechnischen und hydrau-lischen Systemen.

    5-01-01-08-07

8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,

 

die Spezialanlagen auf einem Gewässerschutzschiff
oder auf einem Laderaumsaugbagger warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.

    5-01-01-08-08

9. Bootsleute
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
    denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
    mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2 unterstellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

    5-01-01-08-09

10. Rohrführerinnen und Rohrführer
      mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis auf einem Laderaumsaugbagger.

      5-01-01-08-10

11. Fährschiffsführerinnen und Fährschiffsführer
      mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

      5-01-01-08-11

 

Entgeltgruppe 7

 

  1. Steuerleute mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis
     5-01-01-07-01

  2. Geräteführerinnen und Geräteführer
    mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten
    5-01-01-07-02

  3. Maschinistinnen und Maschinisten
    mit schiffsmaschinentechnischem Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten.
     5-01-01-07-03

  4. Fährmaschinistinnen und Fährmaschinisten
    mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen Bereich
    auf einer Schwebefähre.
     5-01-01-07-04

  5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

             die auf einem Laderaumsaugbagger schwierige Spezialarbeiten verrichten.
             (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
     5-01-01-07-05

  6. Kranführerinnen und Kranführer
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    auf einem Gewässerschutzschiff oder einem Tonnenleger.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
     5-01-01-07-06

  7. Erste Seezeichenmatrosinnen und -matrosen
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    auf einem Tonnenleger oder einem Gewässerschutzschiff.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
     5-01-01-07-07

  8. Erste Matrosinnen und Matrosen
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    auf einem Laderaumsaugbagger.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
     5-01-01-07-08

  9. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,

             die Spezialanlagen warten, instand setzen und Fehler selbständig beseitigen.

     5-01-01-07-09

 

Entgeltgruppe 6

 

  1. Kranführerinnen und Kranführer
    sowie Erdbaugeräteführerinnen und Erdbaugeräteführer
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

     5-01-01-06-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die zugleich als Köchin oder Koch eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

     5-01-01-06-02

3. Köchinnen und Köche
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

    5-01-01-06-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)

    5-01-01-06-04

 

Entgeltgruppe 5

 

  1. Beschäftigte
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    und entsprechender Tätigkeit
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
     5-01-01-05-01

  2. Beschäftigte
    mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektro- oder metalltechnischen Bereich
    und entsprechender Tätigkeit.
     5-01-01-05-02

  3. Stewardessen und Stewards
    mit abgeschlossener Berufsausbildung
    als Restaurantfachkraft, Hotelfachkraft oder als Köchin oder Koch.

     5-01-01-05-03

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten.

5-01-01-04-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Einschlägige Berufsausbildungen sind z. B.
die Ausbildung als Schiffsmechanikerin und Schiffsmechaniker
oder die frühere Ausbildung als Matrosin und Matrose.

 

 

Nr. 2
Hochwertige Arbeiten sind z. B.
Tätigkeiten als Erste Matrosin oder Erster Matrose
oder im maschinentechnischen oder elektromechanischen Betrieb.

 

 

 

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