TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
26.

Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät

   
Entgeltgruppen     11   10    9b   9a    

 

 

Vorbemerkungen

1Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät, die die Nachprüferlaubnis nach der ZDv 19/1 besitzen,
erhalten eine Zulage von 40,90 Euro monatlich;
die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
2Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD)
als Bestandteil des Tabellenentgeltes.
3Die Zulage ist – auch im Rahmen der Jahressonderzahlung - nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

Entgeltgruppe 11

 

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister
mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung

 

als Leiterinnen oder Leiter einer Prüfgruppe.

4-26-00-11-01

 

Entgeltgruppe 10

 

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister
mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung

 

als Systemprüferinnen oder -prüfer.

4-26-00-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister
mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung
mit einer Prüferlaubnis oder Freigabeberechtigung in mehr als einer einschlägigen Fachrichtung
oder für mindestens drei Baumuster

 

als luftfahrzeugtechnisches Prüfpersonal oder Freigabeberechtigte am Luftfahrzeug.

 

(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 7.)

4-26-00-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

  1. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister
    mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung
    mit einer Prüferlaubnis in einer einschlägigen Fachrichtung

 

als luftfahrzeugtechnisches Prüfpersonal oder Freigabeberechtigte am Luftfahrzeug.

 

     (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 5.)

4-26-00-9a-01

  1. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister
    mit erfolgreich abgeschlossenem Meisterlehrgang der Bundeswehr in einschlägiger Fachrichtung

 

als Prüferinnen oder Prüfer für das jeweilige Baumuster, die komplexe Systeme
(z. B. Hydraulik, Triebwerk, Navigations-/Avionikgeräte) von Kampfflugzeugen
selbständig überprüfen, warten und instand setzen,
bis zur Erlangung der Prüferlaubnis.

4-26-00-9a-02



 

 

 

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