TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
25.

Beschäftigte im Pflegedienst

25.6

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie Pflegehelferinnen und -helfer  

Entgeltgruppen    KR    9a   8a   7a    4a   3a     P

 

Entgeltgruppe KR 9a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst,

 

die im Operationsdienst als Operationskrankenpflegerinnen oder -pfleger

oder als Anästhesiekrankenpflegerinnen oder -pfleger tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-06-9a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

  1. mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/ -medizin
    in Einheiten für Intensivmedizin,
     

  2. b) mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie oder Onkologie oder
     

  3. mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung
    mit entsprechender Tätigkeit.

 

    (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

    

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

4-25-06-9a-02

 

Entgeltgruppe KR 8a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die im Operationsdienst als Operationskrankenpflegerinnen oder -pfleger
    oder als Anästhesiekrankenpflegerinnen oder -pfleger tätig sind,
     

  2. die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten
    und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden,
     

  3. die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind oder
     

  4. die der Ärztin oder dem Arzt in erheblichem Umfang
    bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien unmittelbar assistieren.

 

    (keine Stufe 1)

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

4-25-06-8a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene
mit entsprechender Tätigkeit,

 

die stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind.

 

(keine Stufe 1)

4-25-06-8a-02

 

Entgeltgruppe KR 7a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit entsprechender Tätigkeit

 

  1. in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen oder
     

  2. in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen
    in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie.

 

    (keine Stufe 1)

4-25-06-7a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen oder
     

  2. die im EEG-Dienst tätig sind.

 

    (keine Stufe 1)

4-25-06-7a-02

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die Pflegeaufgaben an Patientinnen oder Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
    die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, erfüllen oder
     

  2. die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern
    psychisch kranke Patientinnen oder Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.

 

    (keine Stufe 1)

4-25-06-7a-03

4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger mit entsprechender Tätigkeit.

4-25-06-7a-04

 

 

Entgeltgruppe KR 4a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit

 

a) im Anästhesiedienst,

 

b) in Dialyseeinheiten,

 

c) in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,

 

d) in Einheiten für Intensivmedizin,

 

e) an der Herz-Lungen-Maschine,

 

f) im Operationsdienst oder

 

g) in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen.

 

    (keine Stufe 1)

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

4-25-06-4a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit.

4-25-06-4a-02

 

 

Entgeltgruppe KR 3a

 

Pflegehelferinnen und -helfer mit entsprechender Tätigkeit.

4-25-06-3a-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden

zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht

bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres

und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.

 

 

Nr. 2
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor,

wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang

oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.

 

 

Nr. 3

1Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und In-tensivüberwachung.

2Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

 

 

 

 

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