TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
25.

Beschäftigte im Pflegedienst

25.5

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen Beschäftigte unterstellt sind

Entgeltgruppen    KR    9b    9a    7a

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-05-9b-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung
mindestens 30 im Krankentransport-dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-05-9b-02

 

Entgeltgruppe KR 9a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten
    und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden und
     

  2. denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Beschäftigte ständig unterstellt sind.

 

    (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-05-9a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen
    in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind und
     

  2. denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

    (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-05-9a-02

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung
mindestens sechs Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-05-9a-03

4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung
mindestens zehn im Krankentransport-dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-05-9a-04

 

Entgeltgruppe KR 7a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung
mindestens fünf im Krankentransport-dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufe 1)

4-25-05-7a-01



 

 

 

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