TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
25.

Beschäftigte im Pflegedienst

25.4

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, die dem Operations- oder Anästhesiedienst, Dialyseeinheiten, Einheiten für Intensivmedizin, der Notaufnahme (IAS) oder zentralen Sterilisationsdiensten vorstehen

Entgeltgruppen    KR    10a   9d   9c   9b   9a   8a   7a    P

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 40 Pflegepersonen ständig unterstellt sind, oder
     

  2. die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-10a01

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind oder
     

  2. die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

    (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-9d-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind,

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung
    mindestens 40 Pflegepersonen ständig unterstellt sind, oder
     

  2. die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung
    mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-9d-02

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständig unterstellt sind oder
     

  2. die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unter-stellt sind.

 

     (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-9c-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die einer Dialyseeinheit vorstehen
und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-04-9c-02

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind,

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung
    mindestens 20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind, oder
     

  2. die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung
    mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-9c-03

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung
    mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind oder
     

  2. die in der Intensivpflege/-medizin einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-9b-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die einer Dialyseeinheit vorstehen
und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

  

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-04-9b-02

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen

und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 36 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-04-9b-03

4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind

 

  1. die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständig unterstellt sind, oder
     

  2. die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen
    und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unter-stellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-25-04-9b-04

 

Entgeltgruppe KR 9a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen
und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens acht Beschäftigte ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-04-9a-01

 

Entgeltgruppe KR 8a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufe 1)

4-25-04-8a-01

 

Entgeltgruppe KR 7a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen.

 

(keine Stufe 1)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

4-25-04-7a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind,

 

a) die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und

 

b) denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 36 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufe 1)

4-25-04-7a-02

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
1Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung.
2Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.

 

 

Nr. 2
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus,
dass den vorstehenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pflegern
weitere Personen unterstellt sind.

 

 

 

 

 

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