TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
25.

Beschäftigte im Pflegedienst

25.3 Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege
Entgeltgruppen    KR     11a   10a   9d   9c   9b    P

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-03-11a01

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen
oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-03-10a01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind und

 

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.

 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-03-10a02

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege
sowie Stationspflegerinnen und -pfleger tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

4-25-03-9d-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen
oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-03-9d-02

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen
oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern tätig sind und

 

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.

 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

4-25-03-9d-03

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

mit erfolgreich abgeschlossener mindestens einjähriger Fachausbildung
an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-03-9c-01

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-03-9b-01

Protokollerklärungen

Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
sind Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe,
die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt
oder einer Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem Leitenden Gesundheits- und Krankenpfleger leiten.

 

 

 

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