TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil IV | Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
25. | Beschäftigte im Pflegedienst |
25.2 | Gesundheits-
und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Bereichs- oder stationsleiterinnen oder -leiter |
Entgeltgruppen KR 11b 11a 10a 9d 9c 9b 8a P | |
Vorbemerkung Wenn in den Funktionsbereichen
außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind,
Entgeltgruppe KR 11b
Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen
durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte
Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-11a01
Entgeltgruppe KR 10a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen
durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte
Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-10a01
Entgeltgruppe KR 9d
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen
durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte
Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-9d-01
Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen
durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte
Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-9d-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
als
Stationsleiterinnen oder -leiter, (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-9d-02
Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
denen
durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte
Funktionsbereiche (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) 4-25-02-9b-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter,
denen
durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen stän-dig
unterstellt sind. (Stufe
4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-9b-02 3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder
Vertreter (Stufe
4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-9b-03
Entgeltgruppe KR 8a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder -leiter bestellt sind.
(keine
Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-8a-01 2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder
Vertreter
denen
durch ausdrückliche Anordnung (keine
Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung) 4-25-02-8a-02
Protokollerklärung 1Unter
Stationsleiterinnen und -leitern sind Pflegepersonen zu verstehen,
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