TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
25.

Beschäftigte im Pflegedienst

25.2 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
als Bereichs- oder stationsleiterinnen oder -leiter
Entgeltgruppen    KR    11b  11a   10a   9d   9c   9b     8a     P

 

Vorbemerkung

Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind,
werden sie bei der Zahl der unterstellten Pflegekräfte berücksichtigt.

 

Entgeltgruppe KR 11b

 

 

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter).
 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-02-11a01

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter).
 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

4-25-02-10a01

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter).
 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

4-25-02-9d-01

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (Bereichsleiterinnen und -leiter).
 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-02-9d-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

als Stationsleiterinnen oder -leiter,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

  

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-02-9d-02

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-02-9b-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger als Stationsleiterinnen oder -leiter,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen stän-dig unterstellt sind.
 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-02-9b-02

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
von Stationsleiterinnen oder -leitern bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)
 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-02-9b-03

 

Entgeltgruppe KR 8a

 

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder -leiter bestellt sind.

  

(keine Stufe 1)
 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-02-8a-01

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
von Stationsleiterinnen oder -leitern bestellt sind,

 

          denen durch ausdrückliche Anordnung
         mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
 

          (keine Stufe 1)
  

(Hierzu Protokollerklärung)

4-25-02-8a-02

Protokollerklärung

1Unter Stationsleiterinnen und -leitern sind Pflegepersonen zu verstehen,
die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen.
2Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.

 


 

 

 

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