TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
19.

Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger

   
Entgeltgruppen     8    7    6    5    4    3  

 

Entgeltgruppe 8

 

1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Kränen ab 80 t Tragkraft.

4-19-00-08-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen ab 80 t Tragfähigkeit.

4-19-00-08-02

 

Entgeltgruppe 7

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
   auf überschweren Kränen ab 25 t Tragkraft, Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken.

4-19-00-07-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen.

4-19-00-07-02

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,

 

die Geräte führen, für deren Bedienung und Unterhaltung ein amtlich aner-kanntes oder vergleichbares Befähigungszeugnis erforderlich ist.

4-19-00-06-01

2. Führerinnen und Führer von Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken.

4-19-00-06-02

3. Anschlägerinnen und Anschläger auf Schwimmkränen.

4-19-00-06-03

 

Entgeltgruppe 5

 

1. Kranführerinnen und Kranführer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

4-19-00-05-01

2. Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken
   oder überschweren Portalkränen ab 50 t Tragfähigkeit.

4-19-00-05-02

 

Entgeltgruppe 4

 

Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken
oder überschweren Portalkränen ab 25 t Tragfähigkeit.

4-19-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Kranführerinnen und Kranführer.

4-19-00-03-01


 

 

 

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