TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
15.

Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungs- oder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen

   
Entgeltgruppen     9a    8   

 

Entgeltgruppe 9a

 

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
   die in Luftwaffenwerften oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind
   und besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten

 

  1. an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten
    (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser),
     

  2. an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Luftfahrzeughydraulikbauteilen
    (z. B. Höhenruderkraftsteuergerät),
     

  3. an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugavionik, Luftfahrzeugelektronik
    oder Luftfahrzeugoptronik oder
     

  4. an automatischen Prüfgeräten für Luftfahrzeugkomponenten

 

    selbständig durchführen oder Abnahmeprüfungen an den o. a. Instrumenten, Bauteilen oder Komponenten
    verantwortlich durchführen.

4-15-00-9a-01

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
   und zusätzlicher militärischer Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster, die

 

  1. komplexe Systeme (z. B. Hydraulik, Mechanik, Triebwerk, Navigations-/Avionikgeräte)
    an Luftfahrzeugen der Bundeswehr selbständig überprüfen, warten und instand setzen,
     

  2. im Rahmen von periodischen Inspektionen komplexe Systeme
    (Hydrau-lik, Mechanik, Triebwerk) selbständig überprüfen und instand setzen
    sowie nicht planbare Instandsetzungen selbständig durchführen oder
     

  3. besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten
    an ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten
    oder an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugelektronik/-optronik selbständig durchführen.

4-15-00-9a-02

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung bei Wehrtechnischen Dienststellen, die

 

  1. Arbeiten aller Materialerhaltungsstufen
    an unterschiedlichen Flugzeugbaumustern durchführen
    und hierfür mindestens drei Berechtigungsscheine benötigen oder
     

  2. besonders schwierige Erprobungseinbauten und -umbauten
    an unterschiedlichen Flugzeugbaumustern selbständig durchführen.

4-15-00-9a-03

 

Entgeltgruppe 8

 

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
    die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten
    an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Instrumenten
    (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser)
    oder Hydraulikbauteilen (z. B. Höhenruderkraftsteuergerät)
    von Flugzeugen oder Hubschraubern in Instandsetzungseinheiten selbständig durchführen.

4-15-00-08-01 

 

  1. Flugzeug- oder Hubschrauberwartinnen und -warte in Wartungs- oder Sicherungsstaffeln
    sowie Flugzeug- oder Hubschrauberwartinnen und -warte im Cross-Servicing
    mit Berechtigungsscheinen für mehrere Luftfahrzeugtypen,
    die überwiegend Vor-, Zwischen- und Nachflugkontrollen durchführen und Störungen beheben.

4-15-00-08-02


 

 

 

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