TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
9.

Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton

   
Entgeltgruppen   15   14   13     11   10    9b     8      6     3    2    1    P

 

Entgeltgruppe 15

 

  1. Chefredakteurinnen und -redakteure AV/TV mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
    4-09-00-15-01 

  2. Dramaturginnen und Dramaturgen mit
     
    a) abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
     
    b) künstlerischer Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung
         mit entsprechender Tätigkeit, die auch Drehbücher für Eigenproduktionen verfassen.

          4-09-00-15-02

 

Entgeltgruppe 14

 

  1. Dramaturginnen und Dramaturgen mit
     
    a) abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
     
    b) künstlerischer Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung
     
    mit entsprechender Tätigkeit.
    4-09-00-14-01 

  2. Leiterinnen und Leiter des Hörfunk-Dienstes,
    die die Arbeiten von Programm-, Musik- und Wortredaktionen,
    Archiven und Studios koordinieren,
    Produktionsvorbereitungen und Sendungen verantwortlich leiten
    und denen das gesamte Personal des Hörfunk-Dienstes
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist
    (Sendeleiterinnen und Sendeleiter).
     4-09-00-14-02

  3. Leiterinnen und Leiter der Abteilung Technik (Film-TV-Hörfunk)
    mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    mit entsprechender Tätigkeit,
    denen die selbständige Planung der technischen Ausrüstung der Dienststelle
    sowie die Durchführung der Truppenversuche übertragen
    und das gesamte Produktionspersonal durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.
     4-09-00-14-03

  4. Produktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV-Hörfunk),
    die die Arbeiten von Programmredaktion,
    Dramaturgie, Regie, Produktionsbetrieb,
    Musikproduktion und Archiv koordinieren,
    Produktionen verantwortlich leiten
    und denen das Personal der Produktionsleitung durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.

     4-09-00-14-04

 

Entgeltgruppe 13

 

  1. Regisseurinnen und Regisseure.
    4-09-00-13-01

  2. Erste Produktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV-Hörfunk), die Film-TV-Hörfunkproduktionen sowie Dokumentation und Ankauf von Archivmaterial verantwortlich in organisatorischer, technischer und künstlerischer Hinsicht überwachen und finanziell abwickeln.
    4-09-00-13-02

  3. Erste Bildproduktionsleiterinnen und -leiter, die die Auftrags- und Eigenproduk-tion von Bildreihen in organisatorischer, technischer und künstlerischer Hin-sicht überwachen und finanziell abwickeln.
    4-09-00-13-03

  4. Leiterinnen und Leiter HF- und NF-Technik mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

             denen das technische Personal dieses Bereichs
             durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.

     4-09-00-13-04

 

Entgeltgruppe 11

 

  1. Chefkameraleute, die selbständig Bildregie führen
    und denen mindestens zwei Kameraleute
    durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
    4-09-00-11-01

  2. Chefschnittmeisterinnen und -meister sowie Cutterinnen und Cutter,
    denen mindestens zwei Filmschnittmeisterinnen oder -meister
    durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind,
    und die selbständig ohne Anweisung der Regisseurin oder des Regisseurs
    die Zusammenstellung des vorhandenen Filmmaterials
    und den Ablauf der Mischungen nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten vornehmen.
    4-09-00-11-02

  3. Tonmeisterinnen und -meister,
    die nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten Tonmischungen durchführen.
    4-09-00-11-03

  4. Filmproduktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV),
    denen die selbständige Leitung der Synchronisation übertragen ist (Eigenproduktion).
    4-09-00-11-04

  5. Chefsprecherinnen und -sprecher,
    die verantwortlich redaktionelle Beiträge bearbeiten,
    schwierige und besonders wichtige Texte sprechen
    und für die Aus- und Weiterbildung von Sprecherinnen und Sprechern verantwortlich sind.
    4-09-00-11-05

  6. Programmingenieurinnen und –ingenieure in der Bildtechnik
    sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5,
     
             deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Auf-gabengebietes
             oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit heraushebt.
             (Hierzu Protokollerklärung)
    4-09-00-11-06

  7. Leiterinnen und Leiter des Film-Bild-Ton Archivs/der Mediendatenbank
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    denen das gesamte Personal der Mediendatenbank durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.

     4-09-00-11-07

 

 

Entgeltgruppe 10

 

  1. Leiterinnen und Leiter der Filmstelle einer Wehrtechnischen Dienststelle,
    denen mindestens zwei Kameraleute
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
    4-09-00-10-01

  2. Kameraleute,
    die Aufnahmen selbständig nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten herstellen
    und Bildregie führen.
    4-09-00-10-02

  3. Zweite Produktionsleiterinnen und -leiter,
    denen die Überwachung der einzelnen Produktionen und der Disposition,
    die Vorprüfung der Kalkulation und der Organisation der Vorhaben übertragen ist.
    4-09-00-10-03

  4. Programmingenieurinnen und –ingenieure in der Bildtechnik
    sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5,
     
             deren Tätigkeit sich dadurch heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert.
    4-09-00-10-04

  5. Landeskundlerinnen und -kundler bei der PSV.
    4-09-00-10-05

  6. Aufnahmeleiterinnen und -leiter,
    die verantwortlich die Eigenherstellung von Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktionen
    vorbereiten und begleiten.
    4-09-00-10-06

  7. Medieninformatikerinnen und -informatiker
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung in der AV-/Fernsehproduktion
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

             die die Medieninformations- und -produktionssysteme
             und entsprechende Netzwerke aller Art selbständig installieren, verwalten und pflegen,
             sowie Softwaretools anpassen und entsprechend der Produktionsaufgaben entwickeln.
    4-09-00-10-07

  8. Grafikdesignerinnen und -designer
    mit abgeschlossener Hochschulbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
     
             die im Bereich Film- und TV-Produktion sowie Printmedien auf digitaler Basis
             Grafiken, Animationen, Senderlayouts, Formate, reale und virtuelle Kulissen
             sowie Grundlagengestaltung entwerfen und umsetzen.
    4-09-00-10-08

  9. Chefschnittmeisterinnen und -meister,
    denen mindestens zwei Filmschnittmeisterinnen oder -meister
    durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.

     4-09-00-10-09

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Filmdokumentation
    einer Wehrtechnischen Dienststelle oder des Marinearsenals,
    denen mindestens sechs Beschäftigte dieses Abschnitts
    durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
    4-09-00-9b-01

  2. Kameraleute,
    die Aufnahmen selbständig nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten durchführen.
    4-09-00-9b-02

  3. Filmschnittmeisterinnen und -meister sowie Cutterinnen und Cutter,
    die Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten
    selbständig durchführen.
    4-09-00-9b-03

  4. Rundfunksprecherinnen und -sprecher, die Nachrichten und Kommentare sprechen.
    4-09-00-9b-04

  5. Bild-, Mess-, Sender- oder Toningenieurinnen und -ingenieure
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    und entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    4-09-00-9b-05

  6. Grafikdesignerinnen und -designer mit abgeschlossener Hochschulbildung
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
     
             die im Bereich Film- und TV-Produktion sowie Printmedien auf digitaler Basis
             Grafiken, Animationen, Senderlayouts, Formate, reale und virtuelle Kulissen
             nach Vorgaben einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten nach
             Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 8 kreativ und selbständig umsetzen.
    4-09-00-9b-06

  7. Bildmischerinnen und -mischer,
    die nach Regieanweisung oder selbständig nach Regiebuch
    die Bildgeschehnisse von Kameras, Diagebern, Filmgebern oder magnetischen Bildaufzeichnungsanlagen
    nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten sowie nach der Aktualität im Bild-Mischpult mischen.
    4-09-00-9b-07

  8. Programmgestalterinnen und -gestalter,
    die im Rahmen des Programmauftrages Teile des Gesamtprogramms selbständig gestalten.
    4-09-00-9b-08

  9. Leiterinnen und Leiter des Verleihwesens,
    denen die selbständige Abwicklung des Verteilungs- und Verleihwesens von Filmen und Bildvorhaben
    für die Bundeswehr im In- und Ausland übertragen ist.
    4-09-00-9b-09

  10. Leiterinnen und Leiter der Film- und Bildstelle einer Wehrtechnischen Dienststelle,
    in der Stehbilder und Filme vorführfertig hergestellt werden.
    4-09-00-9b-10

  11. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Fotodokumentation
    einer Wehrtechnischen Dienststelle oder eines Marinearsenals,
     
             denen mindestens vier Beschäftigte,
             davon mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6 dieses Abschnitts,
             durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
    4-09-00-9b-11

  12. Beschäftigte, die das Filmentwicklungs- und -kopierwerk einer Wehrtechnischen Dienststelle leiten
    und schwierige Licht- und Farbfilterbestimmungen ausführen.

     4-09-00-9b-12

 

Entgeltgruppe 8

 

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
    die mindestens zu einem Drittel selbständig einfachere Aufnahmen drehen.
    4-09-00-08-01

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
    die mindestens zu einem Drittel selbständig Tonaufnahmen durchführen.
    4-09-00-08-02

  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
    die schwierige Aufgaben erfüllen und selbständig tätig sind.
    4-09-00-08-03

  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6,
    die mindestens zu einem Drittel selbständig Regieanweisungen
    nach vorliegendem künstlerischem Entwurf (Drehbuch) geben.
    4-09-00-08-04

  5. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Fotodokumentation
    einer Wehrtechnischen Dienststelle oder eines Marinearsenals,
    denen mindestens zwei Beschäftigte,
    davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 dieses Abschnitts,
    durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
    4-09-00-08-05

  6. Aufnahmetruppführerinnen und -truppführer für Stehbildaufnahmen
    in den Wehrtechnischen Dienststellen,
    denen mindestens zwei Beschäftigte,
    davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 dieses Abschnitts,
    durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
    4-09-00-08-06

  7. Beschäftigte,
    die in Wehrtechnischen Dienststellen Filmschnitte für Bewegungsanalysen selbständig herstellen.

     4-09-00-08-07

 

Entgeltgruppe 6

 

  1. Filmschnitt-, Kamera- oder Tonassistentinnen und -assistenten.
    4-09-00-06-01 

  2. Bild-, Mess-, Sender- oder Tontechnikerinnen und -techniker.
    4-09-00-06-02

  3. Assistentinnen und Assistenten in der Dramaturgie, Film- oder Bildproduktion, Synchronisation oder Redaktion.
    4-09-00-06-03

  4. Mediengestalterinnen und -gestalter,
    die Schrift und Grafiken nach Vorgabe einer Grafikdesignerin oder eines Grafikdesigners
    für TV-Produktionen herstellen.
    4-09-00-06-04

  5. Beschäftigte,
    die selbständig Dispositionen des zentralen Verleihs aller Film-Bild-Ton-Ausbildungshilfen
    an militärische und zivile Stellen durchführen (Verleihdisponentinnen und -disponenten).
    4-09-00-06-05

  6. Regieassistentinnen und -assistenten.
    4-09-00-06-06

  7. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Film-, Bilddokumentation
    einer Wehrtechnischen Dienststelle oder eines Marinearsenals.

     4-09-00-06-07

 

Entgeltgruppe 3

 

Medienhelferinnen und -helfer.

 4-09-00-03-01

Protokollerklärungen
 

Solche Tätigkeiten sind z. B.:

 

  1. verantwortliche bildtechnische Abwicklung schwieriger elektronischer Studioproduktionen;
     

  2. verantwortliche messtechnische Überprüfung der gesamten Sender-, Studio- und Fernsehtechnik;
     

  3. selbständige Leitung und Bedienung eines mobilen Rundfunksenders;
     

  4. verantwortliche Studioleitung zur Durchführung der Programmproduktion
    und der technischen Betriebsabwicklung nach Programmplan;
     

  5. verantwortliche Her- oder Sicherstellung technisch schwieriger Mischungen in mobilen Einrichtungen.

 


 

 

 

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