Vorbemerkung
Eine einschlägige Berufsausbildung
im Sinne dieses Abschnitts ist diejenige,
die üblicherweise von den Berufsfeuerwehren als einschlägig anerkannt
wird.
Entgeltgruppe
9b
Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang
als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr
a) auf Flugplätzen, denen mindestens 60 Beschäftigte ständig
unterstellt sind oder
b) auf den Flugplätzen Büchel, Nörvenich und Fürstenfeldbruck
.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage
gemäß § 17 Nr. 1.)
4-08-00-9b-01
Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang
als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf Flugplätzen,
in Depots oder Untertageanlagen.
4-08-00-9b-02

Entgeltgruppe
9a
Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang
als
Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr (Hauptbrandmeisterinnen
und -meister).
4-08-00-9a-01

Entgeltgruppe
8
Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenen B3-Lehrgang
als ständige
Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterinnen oder Leiter
der Bundeswehrfeuerwehr (Wachabteilungsleiterinnen und -leiter)
oder
als ständige
Vertreterinnen oder Vertreter der Wachabteilungsleiterinnen
oder -leiter
(Einsatzleiterinnen und -leiter im Außendienst).
4-08-00-08-01

Entgeltgruppe
7
Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang (Oberbrandmeisterinnen
und -meister) als
Staffelführerinnen oder Staffelführer,
Truppführerinnen oder Truppführer oder
Disponentinnen oder Disponenten.
4-08-00-07-01

Entgeltgruppe
6
Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und Zusatzprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst
als Truppfrauen oder -männer (Brandmeisterinnen und -meister).
4-08-00-06-01

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