TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
8.

Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr

   
Entgeltgruppen     9b   9a    8    7    6  

 

Vorbemerkung

Eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist diejenige,
die üblicherweise von den Berufsfeuerwehren als einschlägig anerkannt wird.

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang
    als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr

    a) auf Flugplätzen, denen mindestens 60 Beschäftigte ständig unterstellt sind oder

    b) auf den Flugplätzen Büchel, Nörvenich und Fürstenfeldbruck
    .
    (Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)

4-08-00-9b-01

  1. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang
    als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf Flugplätzen, in Depots oder Untertageanlagen.

4-08-00-9b-02

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang

 

als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr (Hauptbrandmeisterinnen und -meister).

4-08-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenen B3-Lehrgang

 

  1. als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterinnen oder Leiter
    der Bundeswehrfeuerwehr (Wachabteilungsleiterinnen und -leiter) oder
     

  2. als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Wachabteilungsleiterinnen oder -leiter
    (Einsatzleiterinnen und -leiter im Außendienst).

4-08-00-08-01

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang (Oberbrandmeisterinnen und -meister) als
Staffelführerinnen oder Staffelführer,
Truppführerinnen oder Truppführer oder
Disponentinnen oder Disponenten.

4-08-00-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
und Zusatzprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst
als Truppfrauen oder -männer (Brandmeisterinnen und -meister).

4-08-00-06-01


 

 

 

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