Vorbemerkung
1Fernsprecherin
oder -sprecher ist, wer einen entsprechenden Befähigungsnachweis
oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
2Zu den Tätigkeiten gehören
z. B.: Abwickeln des Fernsprechverkehrs
(Gesprächsannahme und -vermittlung) im öffentlichen Fernsprechnetz
(Inland),
im Bundeswehr-Fernsprechnetz (Inland) und in Bundeswehr-Sondernetzen
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften.
Entgeltgruppe
8
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 4,
die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Beschäftigte dieses
Abschnitts führen.
4-07-00-08-01
Entgeltgruppe
6
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 4,
die die Aufsicht über neun weitere Beschäftigte dieses Abschnitts
führen.
4-07-00-06-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
die fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.
4-07-00-06-02

Entgeltgruppe
5
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 4,
die zu mindestens einem Viertel fremdsprachlichen Fernsprechverkehr
abwickeln.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten für die Dauer
der ihnen übertragenen Tätigkeit
als Schichtführerin oder Schichtführer eine Entgeltgruppenzulage
gemäß § 17 Nr. 4,
wenn neben ihnen mindestens eine weitere Fernsprecherin
oder ein weiterer Fernsprecher in dieser Schicht tätig ist
und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich
sind.)
4-07-00-05-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 4 an Auskunftsplätzen.
4-07-00-05-02

Entgeltgruppe
4
Fernsprecherinnen
und -sprecher.
(Die
Beschäftigten erhalten für die Dauer der ihnen übertragenen Tätigkeit
als Schichtführerin oder Schichtführer eine Entgeltgruppenzulage
gemäß § 17 Nr. 3,
wenn neben ihnen mindestens eine weitere Fernsprecherin oder ein
weiterer Fernsprecher
in dieser Schicht tätig ist und sie für den ordnungsgemäßen Ablauf
ihrer Schicht verantwortlich sind.)
4-07-00-04-01

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