Entgeltgruppe
11
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie
über vorkalkulatorisch
ermittelte Preise mit Klein- und Mittelbetrieben oder
mit Großbetrieben
aa) über einfache vorkalkulatorisch ermittelte Preise oder
bb) über nachkalkulatorisch ermittelte Preise
selbständig
verhandeln.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4-03-02-11-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie besonders schwierig und verantwortungsvoll ist.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 3)
4-03-02-11-02

Entgeltgruppe
10
Preisverhandlerinnen
und -verhandler mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
des industriellen Rechnungswesens, die
a) schwierige Preiskalkulationen und schwierige Prüfungsberichte
auswerten oder
b) über nachkalkulatorisch ermittelte Preise mit Klein- und
Mittelbetrieben
oder über Marktpreise selbständig verhandeln.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2
und 4)
4-03-02-10-01
Preisprüferinnen
und -prüfer mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnis-sen
des industriellen Rechnungswesens, die
a) schwierige Preiskalkulationen oder einfache Preiskalkulationen
mit tiefer Gliederung der Kostenrechnung
prüfen oder
b) größere Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe
selbständig durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4-03-02-10-02

Entgeltgruppe
9b
Preisverhandlerinnen
und -verhandler mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
der industriellen Kostenrechnung, die
a) Preiskalkulationen oder Prüfungsberichte auswerten oder
b) bei der Vereinbarung von Marktpreisen oder nachkalkulatorisch
ermittelten Preisen
mit Klein- und Mittelbetrieben mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4-03-02-9b-01
Preisprüferinnen
und -prüfer mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen
der industriellen Kostenrechnung, die
a) Preiskalkulationen ohne tiefe Gliederung der Kostenrechnung
anhand schlüssiger Unterlagen der Betriebsabrechnung
prüfen oder
b) Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe durchführen.
4-03-02-9b-02

Protokollerklärungen

Nr.
1
Nachkalkulatorisch ermittelte Preise sind Selbstkostenerstattungspreise
nach § 7 der Verordnung Preisrecht 30/53.

Nr.
2
Kleinbetriebe sind Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten,
Mittelbetriebe sind Betriebe mit mehr als 100 bis 500 Beschäftigten.

Nr.
3
Besonders schwierige
und verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen z. B. vor,
wenn – ggf. unter Hinzuziehung technischer Kostenprüferinnen oder
-prüfer –
Nachkalkulationen ohne Begrenzung der Auftragswerte und Fertigungszeiten
oder finanziell bedeutsame Vorkalkulationen erheblicher Schwierigkeitsgrade
überprüft
oder schwierige Teilprüfungsaufgaben innerhalb einer Prüfungsgruppe
selbständig durchgeführt werden.

Nr.
4
Schwierige Preiskalkulationen
oder schwierige Prüfungsberichte liegen vor,
wenn kalkulatorische Kostenbereiche, z. B. Fertigungswagnisse,
kalkulatorische Abschreibungen,
kalkulatorischer Unternehmerlohn, beurteilt werden müssen.

Nr.
5
Schwierige Preiskalkulationen
liegen z. B. vor,
wenn sie einen komplexen Aufbau oder Nebenkalkulationen aufweisen.

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