TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
1.

Besondere Tätigkeitsmerkmale

   
Entgeltgruppen     9b   9a    8    7    6    5    4    3      P

 

Entgeltgruppe 9b

 

Technische Beschäftigte

 

a) im Technischen Betriebsdienst

 

denen mindestens drei geprüfte Meisterinnen oder Meister oder Meisterinnen oder Meister
mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
wenn keine Beschäftigten mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung eingesetzt sind,

 

b) in Luftverteidigungsanlagen

 

als Leiterinnen oder Leiter der Koordination oder als Schichtführerinnen oder Schichtführer,

 

c) in der Flugzeuginstandsetzung

 

aa) als Leiterinnen oder Leiter von Instandsetzungsbereichen,
      denen mindestens fünf geprüfte Meisterinnen oder Meister oder Meisterinnen oder Meister
      mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung
      durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,

 

bb) als Leiterinnen oder Leiter der Kraftstoffgeräteinstandsetzung,

 

cc) als Leiterinnen oder Leiter der Instandsetzung von Chassis elektronischer Bauteile
      oder von Avionikgeräten mit Hilfe rechnergesteuerter Prüfgeräte,

 

dd) als Leiterinnen oder Leiter der Triebwerksabnahme an stationären Prüfständen oder

 

ee) als Leiterinnen oder Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche,
      die nach ihrer Größe und Bedeutung
      sowie nach dem Umfang der Verantwortung
      der Beschäftigten den vorstehend genannten entsprechen,

 

d) in der Instandsetzung von Schiffen,

 

aa) die als Leiterinnen oder Leiter von Instandsetzungsgruppen
      Mess-, Prüf-, Justier- und Abgleicharbeiten an komplexen Ortungs- oder Navigationsanlagen,
      sofern diese über ein automatisiertes Datenaufbereitungssystem zusammengeschaltet sind,
      selbstverantwortlich vorzunehmen haben oder

 

bb) als Leiterinnen oder Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche,
      die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang
      der Verantwortung der Beschäftigten den vorstehend genannten entsprechen.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

4-01-00-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
die in Hauptquartieren und Schulen der Bundeswehr
komplexe rechnergestützte Informationsdarstellungs- und -verarbeitungssysteme
(Großlagedarstellungen) warten
und besonders schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.

4-01-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
    die in den Lehrmittelwerkstätten Lehr-, Ausbildungs- und Versuchsgeräte
    nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben
    unter Eigenverantwortung fertigen, zusammenbauen oder justieren.

4-01-00-08-01

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
    die als Arbeitsprüfer in Eingangs- oder Ausgangsinspektionen (keine Baugruppen)
    beschäftigt werden.

4-01-00-08-02

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
    die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten
    an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen
    selbständig durchführen.

4-01-00-08-03

  1. Beschäftigte,
    die an Simulatoren eingesetzt sind
    und dabei Simulationsabläufe nach Vorgaben konfigurieren, erstellen oder ausführen.

4-01-00-08-04

 

 

Entgeltgruppe 7

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4-01-00-07-01

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als
    Kraftfahrzeugmechatronikerin oder -mechatroniker,
    Kraftfahrzeugschlosserin oder -schlosser,
    Kraftfahrzeugmechanikerin oder -mechaniker,
    Kraftfahrzeugelektrikerin oder -elektriker
    oder in einem verwandten Beruf,
    die schwierige Instandsetzungen an verschiedenen in der
    Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 oder in der
    Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Abschnitts 6
    genannten Spezialfahrzeugen in Instandsetzungseinrichtungen und Werkstätten durchführen.

4-01-00-07-02

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung
   und aufgabenspezifischer Fortbildung oder Einweisung und entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

4-01-00-06-01

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit,

 

die zu mindestens einem Drittel mit Arbeiten beschäftigt werden,
die an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

4-01-00-06-02

3. Motorenwärterinnen und -wärter mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
   oder mit entsprechender Befähigung im Marinearsenal oder in Wehrtechnischen Dienststellen.

4-01-00-06-03

 

Entgeltgruppe 5

 

1. Fallschirmlegerinnen und -leger.

4-01-00-05-01

2. Bremsschirmlegerinnen und -leger.

4-01-00-05-02

 

Entgeltgruppe 4

 

Akkumulatorenwärterinnen und -wärter,
die Torpedohochleistungsbatterien oder vergleichbare Hochleistungsbatterien aufbereiten
und hierbei auch Platten und Separatoren ein- und ausbauen.

4-01-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

1. Helferinnen und Helfer in
   Nachschub- oder Versorgungseinrichtungen,
   Vorschriften- und Kartenstellen oder in
   Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern.

4-01-00-03-01

2. Museumsaufseherinnen und -aufseher.

4-01-00-03-02

3. Wärterinnen und Wärter von Zug- oder Tragtieren.
   (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

4-01-00-03-03

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten,
die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können
besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

 

 

Nr. 2
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten und nur,
sofern keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale des Teils III einschlägig sind.

 

 

Nr. 3

Hierunter fallen zum Beispiel Beschäftigte als
Mechanikerinnen oder Mechaniker,
Mechatronikerinnen oder Mechatroniker,
Elektrikerinnen oder Elektriker sowie Elektronikerinnen oder Elektroniker
für Luft-, Wasser oder Bodenfahrzeuge, oder anderes bundeswehrspezifisches Gerät,
Waffen oder Material, Büchsenmacherinnen oder -macher,
Flugzeugsattlerinnen oder -sattler,
Schlosserinnen oder Schlosser oder
Tischlerinnen oder Tischler in Lehrmittelwerkstätten.

 

Nr. 4

1Derartige Arbeiten sind zum Beispiel:

 

  1. schwierige Instandsetzungen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen
    einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen
    oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klimaanlagen,
     

  2. Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate
    wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen
    an Kraftfahrzeugen,
     

  3. sonstige handwerkliche Arbeiten,
    die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können,
    sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen
    und handwerksmäßige Geschick Anforderungen gestellt werden,
    die über das Maß dessen hinausgehen,
    was von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 des Teils II verlangt werden kann.

 

2Handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können,
liegen auch vor, wenn Handwerkerinnen und Handwerker ständig neben den Arbeiten im erlernten Handwerk
auch handwerkliche Arbeiten in anderen Berufen zu leisten haben
und auch in diesen Berufen vollwertige Leistungen erbringen.

 

Nr. 5

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Wärterinnen und Wärter von Zug- oder Tragtieren,
die auch die Tiere führen.

 

 

 

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