Entgeltgruppe
9b
Technische
Beschäftigte
a)
im Technischen Betriebsdienst
denen
mindestens drei geprüfte Meisterinnen oder Meister oder Meisterinnen
oder Meister
mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
wenn keine Beschäftigten mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
eingesetzt sind,
b)
in Luftverteidigungsanlagen
als
Leiterinnen oder Leiter der Koordination oder als Schichtführerinnen
oder Schichtführer,
c)
in der Flugzeuginstandsetzung
aa)
als Leiterinnen oder Leiter von Instandsetzungsbereichen,
denen mindestens fünf geprüfte
Meisterinnen oder Meister oder Meisterinnen oder Meister
mit erfolgreich abgeschlossener
aufgabenspezifischer Sonderausbildung
durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind,
bb)
als Leiterinnen oder Leiter der Kraftstoffgeräteinstandsetzung,
cc)
als Leiterinnen oder Leiter der Instandsetzung von Chassis elektronischer
Bauteile
oder von Avionikgeräten mit
Hilfe rechnergesteuerter Prüfgeräte,
dd)
als Leiterinnen oder Leiter der Triebwerksabnahme an stationären
Prüfständen oder
ee)
als Leiterinnen oder Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche,
die nach ihrer Größe und Bedeutung
sowie nach dem Umfang der Verantwortung
der Beschäftigten den vorstehend
genannten entsprechen,
d)
in der Instandsetzung von Schiffen,
aa)
die als Leiterinnen oder Leiter von Instandsetzungsgruppen
Mess-, Prüf-, Justier- und
Abgleicharbeiten an komplexen Ortungs- oder Navigationsanlagen,
sofern diese über ein automatisiertes
Datenaufbereitungssystem zusammengeschaltet sind,
selbstverantwortlich vorzunehmen
haben oder
bb)
als Leiterinnen oder Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche,
die nach ihrer Größe und Bedeutung
sowie nach dem Umfang
der Verantwortung der Beschäftigten
den vorstehend genannten entsprechen.
(Beschäftigte
in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß
§ 17 Nr. 8.)
4-01-00-9b-01

Entgeltgruppe
9a
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung,
die in Hauptquartieren und Schulen der Bundeswehr
komplexe rechnergestützte Informationsdarstellungs- und -verarbeitungssysteme
(Großlagedarstellungen) warten
und besonders schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.
4-01-00-9a-01

Entgeltgruppe
8
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
die in den Lehrmittelwerkstätten Lehr-, Ausbildungs- und Versuchsgeräte
nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben
unter Eigenverantwortung fertigen, zusammenbauen oder justieren.
4-01-00-08-01
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
die als Arbeitsprüfer in Eingangs- oder Ausgangsinspektionen
(keine Baugruppen)
beschäftigt werden.
4-01-00-08-02
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich,
die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten
an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten
oder Schiffsantriebsanlagen
selbständig durchführen.
4-01-00-08-03
Beschäftigte,
die an Simulatoren eingesetzt sind
und dabei Simulationsabläufe nach Vorgaben konfigurieren, erstellen
oder ausführen.
4-01-00-08-04

Entgeltgruppe
7
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2,
die
besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4-01-00-07-01
Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung als
Kraftfahrzeugmechatronikerin oder -mechatroniker,
Kraftfahrzeugschlosserin oder -schlosser,
Kraftfahrzeugmechanikerin oder -mechaniker,
Kraftfahrzeugelektrikerin oder -elektriker
oder in einem verwandten Beruf,
die schwierige Instandsetzungen an verschiedenen in der
Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 oder in der
Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Abschnitts 6
genannten Spezialfahrzeugen in Instandsetzungseinrichtungen
und Werkstätten durchführen.
4-01-00-07-02

Entgeltgruppe
6
1.
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung
und aufgabenspezifischer Fortbildung oder Einweisung
und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
4-01-00-06-01
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender
Tätigkeit,
die
zu mindestens einem Drittel mit Arbeiten beschäftigt werden,
die an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen
stellen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
4-01-00-06-02
3.
Motorenwärterinnen und -wärter mit einschlägiger abgeschlossener
Berufsausbildung
oder mit entsprechender Befähigung im Marinearsenal
oder in Wehrtechnischen Dienststellen.
4-01-00-06-03

Entgeltgruppe
5
1.
Fallschirmlegerinnen und -leger.
4-01-00-05-01
2.
Bremsschirmlegerinnen und -leger.
4-01-00-05-02

Entgeltgruppe
4
Akkumulatorenwärterinnen
und -wärter,
die Torpedohochleistungsbatterien oder vergleichbare Hochleistungsbatterien
aufbereiten
und hierbei auch Platten und Separatoren ein- und ausbauen.
4-01-00-04-01

Entgeltgruppe
3
1.
Helferinnen und Helfer in
Nachschub- oder Versorgungseinrichtungen,
Vorschriften- und Kartenstellen oder in
Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern.
4-01-00-03-01
2.
Museumsaufseherinnen und -aufseher.
4-01-00-03-02
3.
Wärterinnen und Wärter von Zug- oder Tragtieren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4-01-00-03-03

Protokollerklärungen

Nr.
1
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten,
die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können
besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

Nr.
2
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für körperlich/handwerklich geprägte
Tätigkeiten und nur,
sofern keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale des Teils III einschlägig
sind.

Nr.
3
Hierunter fallen zum
Beispiel Beschäftigte als
Mechanikerinnen oder Mechaniker,
Mechatronikerinnen oder Mechatroniker,
Elektrikerinnen oder Elektriker sowie Elektronikerinnen oder Elektroniker
für Luft-, Wasser oder Bodenfahrzeuge, oder anderes bundeswehrspezifisches
Gerät,
Waffen oder Material, Büchsenmacherinnen oder -macher,
Flugzeugsattlerinnen oder -sattler,
Schlosserinnen oder Schlosser oder
Tischlerinnen oder Tischler in Lehrmittelwerkstätten.

Nr.
4
1Derartige
Arbeiten sind zum Beispiel:
schwierige
Instandsetzungen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen
einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen
oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder
Klimaanlagen,
Einstellen,
Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate
wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen
an Kraftfahrzeugen,
sonstige
handwerkliche Arbeiten,
die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet
werden können,
sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen
und handwerksmäßige Geschick Anforderungen gestellt werden,
die über das Maß dessen hinausgehen,
was von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 des Teils II verlangt
werden kann.
2Handwerkliche
Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen
geleistet werden können,
liegen auch vor, wenn Handwerkerinnen und Handwerker ständig neben
den Arbeiten im erlernten Handwerk
auch handwerkliche Arbeiten in anderen Berufen zu leisten haben
und auch in diesen Berufen vollwertige Leistungen erbringen.

Nr.
5
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal
fallen auch Wärterinnen und Wärter von Zug- oder Tragtieren,
die auch die Tiere führen.

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