TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
45.

Vermessungstechnikerinnen und -techniker,
Geomatikerinnen und Geomatiker sowie
Messgehilfen und -gehilfen

   
Entgeltgruppen    9a    8    7    6    5    4    3   P

 

 

Vorbemerkung

Den Vermessungstechnikerinnen und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung
sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958
(Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten
Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-45-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,

 

die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-45-00-08-01

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,

 

die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-45-00-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.

3-45-00-06-01

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung
    und mit verwaltungseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen
    und entsprechender Tätigkeit

3-45-00-06-02 

 

Entgeltgruppe 5

 

  1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker
    sowie Geomatikerinnen und Geomatiker
    mit abgeschlossener Berufsausbildung
    und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

3-45-00-05-01

  1. Messgehilfinnen und -gehilfen mit verwaltungseigener Prüfung
    und entsprechender Tätigkeit.

3-45-00-05-02

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
die auch Dienstfahrzeuge führen.

3-45-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Messgehilfinnen und -gehilfen.

3-45-00-03-01

Protokollerklärungen

Schwierige Aufgaben sind z. B.:

 

  1. schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, und Bodenwertgrenzen;
     

  2. Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen,
    wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
     

  3. einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
      

  4. Messungen in Sondergebieten (Bergbau, See, Gewässer etc.)
    unter Einsatz spezieller Hard- oder Software;
      

  5. Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst
    (wie Bau-, Sondervermessungen oder hydrographische Vermessungen oder
    Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
      

  6. in der Luftbildvermessung:
    Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug;
    Passpunktbestimmung;
    schwierige Einpassungen von Luftbildern in Grundrisse
    unter gleichzeitiger topografischer Auswertung;
    selbständige fotogrammetrische Auswertungen einfacher Art;
    Entzerrungen einfacher Art;
     

  7. schwierige Neuherstellung und Fortführung von Karten- oder Grundrissdaten
    in Geoinformationssystemen
    (z. B. in Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
    schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
     

  8. Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
     

  9. besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Karten- oder Geodatenoriginalen
    nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen –
    in der Kartografie;
     

  10. besonders schwierige Montagen oder Übertragungen
    in inhaltsreichen Karten- oder Geodatensystemen;
     

  11. schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen
    für das Raumordnungskataster
    (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
     

  12. Nachweis und Führung von Nutzungsrechten, Lasten- und Beschränkungen,
    rechtlichen Einschränkungen, Jagd- und Fischereirechten in Sonderkarten- und
    Geoinformationssystemen.
     

 

 

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