TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
41.

Technikerinnen und Techniker

   
Entgeltgruppen    9b    9a    8    P

 

Vorbemerkungen

 

  1. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts gelten auch für
    Kern-,
    Reaktor-,
    Rechenmaschinen-,
    Synchrotron-,
    Tieftemperatur- sowie
    Vakuumtechnikerinnen und -techniker
    in Kernforschungseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 34.
     

  2. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts gelten auch für Beschäftigte,
    die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung
    „Baustellenaufseherin“ oder „Baustellenaufseher“,
    „Bauaufseherin“ oder „Bauaufseher“ oder
    „Zeichnerin“ oder „Zeichner“
    ausüben.
     

  3. Für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker
    im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15. Mai 1964
    bzw. vom 31. Juli 1970 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 42
    (Technische Assistentinnen und Assistenten).

 

Entgeltgruppe 9b

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-41-00-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,

 

die selbständig tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-41-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
mit entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

3-41-00-08-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Schwierige Aufgaben sind Aufgaben,
die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen
oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern,
die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen,
z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens,
die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen
oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.

 

 

Nr. 2
1Technikerinnen und Techniker sind selbständig tätig,
wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer,
mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten
eigene technische Entscheidungen zu treffen haben.
2Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung
durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbständigkeit der Tätigkeit nicht.
3Aufgrund der nach der Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse
sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.

 

 

 

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