Vorbemerkungen
Die
Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts gelten auch für
Kern-,
Reaktor-,
Rechenmaschinen-,
Synchrotron-,
Tieftemperatur- sowie
Vakuumtechnikerinnen und -techniker
in Kernforschungseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 34.
Die
Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts gelten auch für Beschäftigte,
die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung
„Baustellenaufseherin“ oder „Baustellenaufseher“,
„Bauaufseherin“ oder „Bauaufseher“ oder
„Zeichnerin“ oder „Zeichner“
ausüben.
Für
Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker
im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker
vom 14./15. Mai 1964
bzw. vom 31. Juli 1970 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts
42
(Technische Assistentinnen und Assistenten).
Entgeltgruppe
9b
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9a,
die
schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-41-00-9b-01

Entgeltgruppe
9a
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8,
die
selbständig tätig sind.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
3-41-00-9a-01

Entgeltgruppe
8
Staatlich
geprüfte Technikerinnen und Techniker
mit entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
3-41-00-08-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Schwierige Aufgaben sind Aufgaben,
die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala
liegen
oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen
erfordern,
die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und
Fähigkeiten wesentlich hinausgehen,
z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens,
die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen
oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.

Nr.
2
1Technikerinnen und Techniker
sind selbständig tätig,
wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer,
mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten
eigene technische Entscheidungen zu treffen haben.
2Dass das Arbeitsergebnis
einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung
durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbständigkeit
der Tätigkeit nicht.
3Aufgrund der nach der Ausbildung
vorauszusetzenden Kenntnisse
sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die
anzuwendende Methode zu finden.

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