TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
35.

Redakteurinnen und Redakteure

   
Entgeltgruppen   15   14   13     P

 

Entgeltgruppe 15

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-35-00-15-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

die Unterrichtungsprodukte der damit befassten
Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
zum Zwecke der Unterrichtung der Bundesregierung
selbständig und alleinverantwortlich erstellen,
mit vielseitiger Verwendbarkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3-35-00-15-02

 

Entgeltgruppe 14

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

  

deren Tätigkeit sich
 

     a) durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung
         ihres Aufgabenkreises oder


    b) durch hochwertige Leistungen
         in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis
 

aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

3-35-00-14-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13
ständig unterstellt sind.

3-35-00-14-02

 

Entgeltgruppe 13

 

Redakteurinnen und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

3-35-00-13-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Die selbständige und alleinverantwortliche Erstellung von Unterrichtungsprodukten erfüllt das Merkmal,
wenn die Arbeitsergebnisse ohne Überprüfung herausgegeben werden.

 

 

Nr. 2
Die Anforderung der vielseitigen Verwendbarkeit ist erfüllt,
wenn die Redakteurin oder der Redakteur im
Lagezentrum oder in mindestens zwei Redaktionen
der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
als Redakteurin oder Redakteur verwendbar ist.

 

 

Nr. 3

Das Tätigkeitsmerkmal der Redakteurinnen und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist erfüllt, wenn die Erledigung der übertragenen Aufgaben

 

  1. zur Unterrichtung von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden oder Auslandsmissionen:
    Sammeln, Sichten, Ordnen sowie Bearbeiten von Informationsmaterial zum Zwecke der allgemeinen Unterrichtung;
     

  2. zur Information der Öffentlichkeit:
    Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung des zu veröffentlichenden Materials,
    Auswahl und fachliche Beratung anderer Autorinnen oder Autoren
    sowie Überarbeitung des von diesen gelieferten Materials

 

ein Wissen und Können erfordert,
wie es im Regelfall durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird.

 

(Die Anforderung in Buchstabe b kann im Einzelfall auch dann erfüllt sein,
wenn die Redakteurin oder der Redakteur nicht alle aufgeführten Tätigkeiten ausübt.)

 

Nr. 4

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,
die in der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
das deutsche und fremdsprachige Nachrichtenmaterial sammeln, sichten und für die endgültige Verarbeitung vorbereiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

 

 

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