Entgeltgruppe
15
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
3-35-00-15-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
die
Unterrichtungsprodukte der damit befassten
Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
zum Zwecke der Unterrichtung der Bundesregierung
selbständig und alleinverantwortlich erstellen,
mit vielseitiger Verwendbarkeit.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3-35-00-15-02
Entgeltgruppe
14
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren
Tätigkeit sich
a)
durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung
ihres Aufgabenkreises
oder
b) durch hochwertige Leistungen
in einem
besonders schwierigen Aufgabenkreis
aus
der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
3-35-00-14-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen
mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13
ständig unterstellt sind.
3-35-00-14-02

Entgeltgruppe
13
Redakteurinnen
und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
3-35-00-13-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Die selbständige und alleinverantwortliche Erstellung von Unterrichtungsprodukten
erfüllt das Merkmal,
wenn die Arbeitsergebnisse ohne Überprüfung herausgegeben werden.

Nr.
2
Die Anforderung der vielseitigen Verwendbarkeit ist erfüllt,
wenn die Redakteurin oder der Redakteur im
Lagezentrum oder in mindestens zwei Redaktionen
der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung
als Redakteurin oder Redakteur verwendbar ist.

Nr.
3
Das Tätigkeitsmerkmal
der Redakteurinnen und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung ist erfüllt, wenn die Erledigung der übertragenen
Aufgaben
zur
Unterrichtung von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden
oder Auslandsmissionen:
Sammeln, Sichten, Ordnen sowie Bearbeiten von Informationsmaterial
zum Zwecke der allgemeinen Unterrichtung;
zur
Information der Öffentlichkeit:
Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung
des zu veröffentlichenden Materials,
Auswahl und fachliche Beratung anderer Autorinnen oder Autoren
sowie Überarbeitung des von diesen gelieferten Materials
ein Wissen und Können
erfordert,
wie es im Regelfall durch eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung vermittelt wird.
(Die Anforderung in
Buchstabe b kann im Einzelfall auch dann erfüllt sein,
wenn die Redakteurin oder der Redakteur nicht alle aufgeführten
Tätigkeiten ausübt.)

Nr.
4
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal
fallen auch Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung,
die in der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes
der Bundesregierung
das deutsche und fremdsprachige Nachrichtenmaterial sammeln, sichten
und für die endgültige Verarbeitung vorbereiten, sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

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