TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
34.

Operateurinnen und Operateure,
Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie
Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten
in Kernforschungseinrichtungen

   
Entgeltgruppen    9b   9a    8    7    6    5     3     P

 

Vorbemerkungen

 

  1. Kernforschungseinrichtungen
    sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen
    und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
     

  2. Hochenergiebeschleunigeranlagen
    im Sinne dieser Regelung sind solche,
    deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV),
    bei Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet.
     

  3. Plasmaforschungsanlagen
    im Sinne dieser Regelung sind solche Anlagen,
    deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt
    und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt
    oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50.000 Gauß arbeiten
    und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.

 

 

Entgeltgruppe 9b

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,

 

deren Tätigkeit aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe
besonders hohe Anforderungen stellt.

3-34-00-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,

 

deren Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung erfordert
oder die schwierige Aufgaben erfüllen.

3-34-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

deren Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit erfordert.

3-34-00-08-01

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte im Strahlenschutz,
die Kontrollbereiche selbständig überwachen
oder Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen
(Strahlenschutz-technikerinnen und -techniker).

3-34-00-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Operateurinnen und Operateure.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-34-00-06-01

 

Entgeltgruppe 5

 

  1. Beschäftigte während der Ausbildungszeit zur Operateurin oder zum Operateur.
    (Hierzu Protokollerklärung)


3-34-00-05-01 

  1. Beschäftigte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen.


3-34-00-05-02 

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,

             die Strahlungsmessungen beurteilen
             und Empfehlungen für strahlenschutzgerechtes Verhalten geben.

3-34-00-05-03

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren
(Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten).

3-34-00-03-01

Protokollerklärung

Operateurinnen und Operateure
sind Beschäftigte an Reaktoren, Beschleunigeranlagen, Tieftemperaturanlagen,
heißen Zellen oder vergleichbaren Experimentieranlagen,
die eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllen:

 

  1. Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der Betriebskreisläufe,
     

  2. Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,
     

  3. Kontrolle und Bedienung
    der zu den in den Buchstaben a und b genannten Anlagen gehörenden Maschinenanlagen
    und Behebung von Störungen.

 

 

 

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