TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
29.

Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte

   
Entgeltgruppen     3    2   

 

Entgeltgruppe 3

 

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2,
    die nicht nur gelegentlich kassieren.

3-29-00-03-01 

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2,
    die Kaltverpflegung zubereiten,
    Maschinen bedienen
    oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden.

3-29-00-03-02

 

Entgeltgruppe 2

 

Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte,
soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.

3-29-00-02-01

 

 

1392988417

   
 

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