Vorbemerkungen
1Dieser
Unterabschnitt kommt für Beschäftigte zum Tragen, die in der
Bodendenkmalpflege, archäologischen Forschung und Entwicklung
sowie mit der Dokumentation von archäologischen Kulturgütern
beschäftigt bzw. betraut sind.
2Bei diesen Tätigkeiten
spielt die Verbindung einer wissenschaftlich-fundierten Arbeitsweise
mit ingenieurtechnischen bzw. methodischen Arbeitsansätzen
eine zentrale Rolle.
3Je nach Einsatzaufgaben
sind unterschiedliche Kenntnisse bzw. Berufsabschlüsse denkbar.
1Zu
den Aufgaben in der Grabungstechnik gehört die technische
Leitung archäologischer Ausgrabungen oder Kontrolle der Arbeit
von Grabungsfirmen.
2Die Beschäftigten entscheiden
vor Ort selbständig über Grabungs-, Bergungs- und Dokumentationsmethoden,
leiten die Beschäftigten an und treffen Absprachen mit Investoren,
Bauherren und Baubetrieben und vertreten damit öffentliche
Institutionen vor Ort.
3Durch Aufgaben bei der
Erfassung und Pflege von Bodendenkmalen tragen sie in erheblichem
Maße zum Schutz und Erhalt von archäologischem Kulturgut bei.
4Zu den Tätigkeiten von
Grabungstechnikerinnen und Grabungstechnikern zählen weiterhin
die Vermittlung von Grabungsergebnissen durch Öffentlichkeitsarbeit
und Publikationen.
5Um archäologische Quellen
bestmöglich zu erschließen und für die Zukunft zu bewahren,
entwickeln sie unter Anwendung moderner Technologien neue
Methoden und wissenschaftliche Konzepte.
6Sie betreuen die Ausbildung
und führen Fortbildungsveranstaltungen durch.

Entgeltgruppe
13
Beschäftige
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
(z. B. Diplom-Ausgrabungsingenieurin und Diplom-Ausgrabungsingenieur,
Master Geo- oder Feldarchäologie, Master Landschaftsarchäologie)
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-28-02-13-01

Entgeltgruppe
12
Beschäftige
der Entgeltgruppe 11
deren
Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe
11 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
3-28-02-12-01

Entgeltgruppe
11
Beschäftige
der Entgeltgruppe 10,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe
10 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 3)
3-28-02-11-01

Entgeltgruppe
10
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 9b mit mindestens dreijähriger Erfahrung
in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass
sie besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 4)
3-28-02-10-01

Entgeltgruppe
9b
Beschäftige
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 5)
3-28-02-9b-01

Entgeltgruppe
8
Beschäftigte mit besonders schwierigen
Tätigkeiten im Bereich der Grabungstechnik.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 6)
3-28-02-08-01

Entgeltgruppe
6
Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten
im Bereich der Grabungstechnik.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 7)
3-28-02-06-01

Entgeltgruppe
5
Beschäftigte mit nicht mehr einfachen
Tätigkeiten im Bereich der Grabungstechnik.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 8)
3-28-02-05-01

Entgeltgruppe
4
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
im Bereich der Grabungstechnik.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 9)
3-28-02-04-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
die
technische Leitung von herausragend schwierigen Grabungen,
z. B. Grabungen im Bereich der Landschaftsarchäologie, der
Unterwasser- oder
Feuchtbodenarchäologie sowie der Höhlen- bzw. Montanarchäologie,
einschließlich dem Ausarbeiten der publikationsreifen Grabungsberichte;
die
wissenschaftliche Weiterentwicklung und Erprobung von Methoden
zur Bearbeitung und Erhebung von Daten in der Bodendenkmalpflege.

Nr.
2
Eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung liegt z. B. vor:
bei
der technischen Leitung mehrerer oder einer besonders schwierigen
Grabung
(wie z. B. komplizierte Kirchen-, Burgen- oder Stadtkerngrabungen,
sowie bei Ausgrabungen an Grabhügeln und komplizierten mehrphasigen
Siedlungsgrabungen)
einschließlich des Ausarbeitens der publikationsreifen Grabungsberichte
bei der Vorbereitung und
technischen Leitung von mehreren Grabungen oder Prospektionen;
(Es
ist von mehreren Grabungen/Prospektionen auszugehen,
wenn die einzelnen Bodeneingriffe bzw. Personaleinsatzgebiete
weiter als 100 Meter
voneinander entfernt sind oder durch naturräumliche Gegebenheiten
bzw. eine differierende Zeitstellung die methodische Grabungsweise
in den einzelnen Bereichen der Ausgrabung wesentlich voneinander
abweichen.
Mit
dem Begriff Prospektion werden alle Untersuchungen in der
archäologischen Forschung
oder Denkmalpflege bezeichnet, die zur Auffindung, Bestimmung,
räumlichen Eingrenzung,
etc. von Fundstellen dienen. Bei einer Prospektion werden ohne
aufwendige Erdarbeiten
relevante Daten über ein Gebiet bzw. Denkmal ermittelt.
Bodeneingriffe werden nur in begrenztem Maße mit Bohrungen
oder kleinen Sondagen hinzugerechnet.)
bei der Vorbereitung und technischen
Leitung einer Grabung oder Pro-spektion im
außereuropäischen Ausland.

Nr.
3
Eine Heraushebung durch
besondere Leistungen liegt z. B. vor bei:
sehr
schwierigen Vermessungen (z. B. bei Grabungen in noch stehenden
Gebäuden oder Gebäudeteilen,
in Tunneln bzw. Höhlengrabungen, Geoprofilen oder in vermessungstechnisch
noch nicht erfassten Gebieten)
inklusive der Aufbereitung der entstandenen Daten;
(Vermessungstechnisch
noch nicht erfasste Gebiete sind solche Gebiete,
in der kein für die Ausgrabung verwendungsfähiges Lagebezugssystem
anzutreffen ist,
sondern von den Beschäftigten erst geplant, erstellt und in
ein übliches Landes- bzw.
Weltbezugssystem überführt werden muss.)
der
selbständigen Umsetzung und Anpassung geeigneter Schutzmaßnahmen
für gefährdete Denkmale;
bei
der Vorbereitung und technischen Leitung einer komplexen Grabung
oder Prospektion.
(Eine
komplexe Grabung oder Prospektion liegt vor,
wenn bei der Tätigkeit naturwissenschaftliche Methoden [z.
B.
C14-Datierung,
Dendrochronologie,
Phosphatanalysen,
Thermoluminiszens,
Geomagnetik,
Geoelektrik,
Bodenradar, etc.]
zur Anwendung kommen, die eine wichtige Rolle zur Klärung der
zentralen wissenschaftlichen
Fragestellung spielen.
Aufgaben des Beschäftigten bei der Vorbereitung und technischen
Leitung
einer komplexen Grabung oder Prospektion sind z. B.
die Koordination des Einsatzes der verschiedenen Methoden,
die Vorbereitung der Bodeneingriffe für eine naturwissenschaftliche
Bestimmung
oder die korrekte Entnahme von Probenmaterial bzw. die Durchführung
der Methode.)

Nr.
4
Besondere Fachkenntnisse
erfordern z. B.:
topografische
Vermessungen, die besondere Fertigkeiten erfordern,
z. B. Burgwälle, Grabhügel und andere komplizierte Geländedenkmäler,
einschließlich der Aufbereitung der entstandenen Daten (z.
B. Höhenschichtplänen);
die
technische Leitung von einer Grabung oder einer Prospektion
inklusive der Erstellung eines Grabungsberichts;
die
Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit, der Erarbeitung
von Gefährdungsanalysen
und der Ermittlung von Lösungsvorschlägen im Rahmen von schwierigen
Grabungsvorhaben;
die
Erstellung von Grabungsrichtlinien, Leistungsverzeichnissen
und Standards für Ausgrabungen
in der Bodendenkmalpflege; die denkmalfachliche Beratung sowie
Betreuung von Maßnahmenpartnern externer archäologischer Ausgrabungen;
die
Darstellung und öffentliche Präsentation von Grabungen und
ihren Ergebnissen.

Nr.
5
Entsprechende Tätigkeiten
sind z. B.:
die
Durchführung schwieriger Grabungen unter wissenschaftlicher
oder technischer Anleitung.
Dazu gehören z. B. Planen und Vermessen von Probeschnitten,
Anfertigen schwieriger
Grabungszeichnungen und Grabungs- oder Fundberichte sowie fotografische
Dokumentation;
die
Erkennung und Bewertung archäologischer Bodendenkmäler (Feldbegehung)
sowie deren Lagebestimmung.

Nr.
6
1Eine
besonders schwierige Tätigkeit ist z. B. die Durchführung einfacherer
Teilgrabungen.
2Dazu gehören z. B.:
a)
Vermessungstätigkeiten nach einfachen Methoden;
b)
fotografische Dokumentation;
c)
Fundfreilegung von empfindlichen Objekten auf dem Grabungsgelände;
d)
Anfertigen einfacher maßstäblicher Grabungszeichnungen
und einfacher Grabungs- oder Fundberichte;
e)
Beaufsichtigung von mindestens zwei Grabungsarbeiterinnen oder
-arbeitern.
3Eine
Teilgrabung liegt vor, wenn die oder der Beschäftigte die Aufsicht
über einen von mehreren
Bodeneingriffen bzw. Personaleinsatzgebieten im Bereich einer Grabung
übertragen bekommt.
4Diese Tätigkeit wird häufig
als „Schnittleiter“ bezeichnet.
5Dabei muss die Grabung durch
eine technische oder wissenschaftliche Leiterin
oder einen technischen oder wissenschaftlichen Leiter geführt werden,
unter deren oder dessen Anleitung die oder der Beschäftige ihre
oder seine Teilgrabung beaufsichtigt.

Nr.
7
Schwierige Tätigkeiten
sind z. B.:
das
Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und unterstützende
Tätigkeiten bei der Grabungsvermessung;
das
Anleiten und Überwachen von einfachen Tätigkeiten in der Fundregistrierung.

Nr.
8
Nicht mehr einfache
Tätigkeiten sind z. B.:
a)
das Freilegen und Bergen von Bodenfunden;
b)
das Herrichten von Erdprofilen und Grabungsflächen zum Zeichnen
und Messen;
c)
das Anfertigen von Grabungsskizzen oder einfachen maßstäblichen
Grabungszeichnungen;
d)
das Begehen von Gebieten (meist „Feldbegehung“ bezeichnet)
nach archäologischem Fundmaterial unter
wissenschaftlicher oder technischer Anleitung.

Nr.
9
Einfache Tätigkeiten
sind z. B.:
a)
das Freilegen wenig empfindlicher Bodenfunde oder Strukturen;
b)
die Fundregistrierung bei Grabungen.
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