TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
27.

Beschäftigte im Kassendienst

   
Entgeltgruppen     9b     8      6     5     4     3     2      P

 

Vorbemerkung

Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte in der Kassen- oder Kontenverwaltung
in der Zentralkasse des Bundes, den Bundeskassen und Zahlstellen.

 

Entgeltgruppe 9b

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 5,

 

die das Ergebnis mehrerer Kassiererinnen oder Kassierer zusammenfassen.

3-27-00-9b-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

3-27-00-9b-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,

 

denen mindestens drei Beschäftigte
der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 oder
der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4
dieses Abschnitts mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind.

3-27-00-9b-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 mit besonders schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-27-00-9b-04

 

Entgeltgruppe 8

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,

 

die schwierige buchhalterische Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-27-00-08-01

2. Beschäftigte im Kassendienst,

 

denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 5 mit buchhalterischen Tätigkeiten
ständig unterstellt sind.

3-27-00-08-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,

 

die schwierige buchhalterische Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-27-00-08-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6,

 

denen mindestens drei Beschäftigte ständig unterstellt sind.

3-27-00-08-04

5. Leiterinnen und Leitern von Kassen mit mindestens drei Beschäftigten
    dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 4.

3-27-00-08-05

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,

 

die mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten ausüben

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-27-00-06-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3,

 

deren Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-27-00-06-02

3. Beschäftigte im Kassendienst,

 

denen mindestens drei Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe 4 mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind.

3-27-00-06-03

4. Beschäftigte in der Zentralkasse des Bundes,
    die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

3-27-00-06-04

5. Kassiererinnen und Kassierer in Kassen,
    soweit nicht anderweitig eingruppiert.

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-27-00-06-05

6. Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen,
    in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.

3-27-00-06-06

7. Leiterinnen und Leiter von Kassen
    mit mindestens einer oder einem Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.

3-27-00-06-07

 

Entgeltgruppe 5

 

  1. Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

3-27-00-05-01

  1. Beschäftigte im Kassendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

3-27-00-05-02

  1. Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-27-00-05-03

  1. Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen.

3-27-00-05-04

  1. Verwalterinnen und Verwalter von Einmannkassen.

3-27-00-05-05

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte im Kassendienst mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

3-27-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte im Kassendienst

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung
bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

3-27-00-03-01

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte im Kassendienst

 

mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

3-27-00-02-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B.
Zahlungsverkehr;
Nachweis der zentralen Kredite,
Rücklagen,
Geldanlagen;
Gesamtrechnungslegung.

 

 

Nr. 2
Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.:

 

  1. selbständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
     

  2. Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
     

  3. Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben,
    wenn damit das Überwachen zahlreicher Zahlungen mit Kontrollnummern verbunden ist;
     

  4. Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
     

  5. Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung;
     

  6. Führen oder Verwalten von Sachkonten mit zahlreichen Buchungen von Verpflichtungsermächtigungen und damit verbundenen Festlegungen.

 

 

Nr. 3

Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.

 

Nr. 4

Beschäftigte führen oder verwalten verantwortlich Personen- oder Sachkonten,
wenn sie die Belege (auch Anordnungen oder Anweisungen,
die durch elektronische Schnittstellen übermittelt und freigegeben werden)
vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen
und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen haben.

 

Nr. 5

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassiererinnen und Kassierer
sowie Beschäftigte für unbaren Zahlungsverkehr.

 

Nr. 6

Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw.
des Aufgabenkreises.

 

Nr. 7

Schwierige Tätigkeiten sind solche,
die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung
i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

 

Nr. 8

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,
die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern,
die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

 

 

1392988417

   
 

Counter

Datenschutz