Entgeltgruppe
13
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.
3-25-00-13-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3
deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.
3-25-00-13-02
Entgeltgruppe
12
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit
mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben
aus
der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3-25-00-12-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1
mit
mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben
aus
der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3-25-00-12-02
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3
mit
mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben
aus
der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-25-00-12-03
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3
mit
mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben
aus
der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-25-00-12-04

Entgeltgruppe
11
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
3-25-00-11-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
3-25-00-11-02
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
3-25-00-11-03
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,
deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
3-25-00-11-04

Entgeltgruppe
10
Technische
Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3-25-00-10-01
Beschäftigte
in der Vermessungstechnik und Geomatik
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
3-25-00-10-02

Protokollerklärungen

Nr.
1
Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
Ausführung
von umfangreichen Vermessungen
zur Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters
(Katastervermessungen)
mit widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen
mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);
Absteckungen
für umfangreiche Ingenieurbauten,
z. B. für Brücken-, Straßen, Bahnen, Schleusen, Wehre, Tunnel
oder andere vergleichbare Ingenieurbauten
wie z. B. Hochhäuser, Hallen etc.,
ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
Lagefestpunktvermessungen
(Erkundung bzw. Erkundung und Messung)
in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen,
z. B. Baustellen, Gewässer, Senkungsgebiete
(Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige
Punkte);
Ausführung
oder Auswertung von Präzisionsvermessungen
in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
Aufsichts-
und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Vermessungen
mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei
kartografischen, nivellitischen, fotogrammetrischen, typografischen
oder trigonometrischen Arbeiten
oder bei Verfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad.
(Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich,
wenn dem Beschäftigten besondere schwierige Prüfungen übertragen
sind,
z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Vermessungsunterlagen
bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen);
Aufsichts-
und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse
der Flurbereinigung,
ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die
Berichtigung des Grundbuches
und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung
des Liegenschaftskatasters,
oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen;
vermessungstechnische
Auswertung von Bauleitplänen
unter besonderen technischen Schwierigkeiten;
vermessungstechnische
Auswertung von schwierigen Vermessungen im Innendienst
(umfangreiche Fortführungs-, Bau- und Sondervermessungen
wie z. B. hydrographische Vermessungen);
vermessungstechnische
Auswertung zur Karten- oder Planherstellung und –fortführung
durch technische Verfahren wie Luftbildvermessung, Laserscan,
Radar, Sonar.

Nr.
2
Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen,
deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische
Erfahrung
oder künstlerische Begabung voraussetzt,
sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen
Bauten und Bauabschnitten
sowie deren Abrechnung.

Nr.
3
Entsprechende Tätigkeiten
sind z. B.:
Aufstellung
oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art
einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen
und Verdingungsunterlagen,
Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen
Angelegenheiten
– auch im technischen Rechnungswesen –,
örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten
und Bauabschnitten
sowie deren Abrechnung;
Ausführung
besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen
oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer
Weisung
in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.

Nr.
4
(1) 1Beschäftigte
in der Vermessungstechnik und Geomatik,
die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Hochschulbildung
gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben,
sind den Beschäftigten in der Vermessungstechnik und Geomatik
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung gleichgestellt.
2Das gleiche gilt, wenn die
behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt worden ist,
die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.
(2) 1Den
Beschäftigten in der Vermessungstechnik und Geomatik
mit einer vor dem 1. Juli 1972 abgelegten gleichwertigen behördlichen
Prüfung
stehen die behördlich geprüften Kulturbautechnikerinnen und -techniker
gleich,
die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung nach der
hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische
Angestellte der
Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger
für das Land Hessen S. 134)
erfolgreich abgelegt haben.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Nr.
5
Ausführung
oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen
Messungen
nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art,
von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht
nur einfacher Art;
fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen;
kartografische
Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.

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