TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
25.

Ingenieurinnen und Ingenieure

   
Entgeltgruppen   13   12   11   10     P

 

Entgeltgruppe 13

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-25-00-13-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch das Maß der Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.

3-25-00-13-02

 

Entgeltgruppe 12

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben

aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-25-00-12-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben

aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-25-00-12-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben

aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-25-00-12-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben

aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-25-00-12-04

 

Entgeltgruppe 11

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,
 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-25-00-11-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-25-00-11-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.

3-25-00-11-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.

3-25-00-11-04

 

Entgeltgruppe 10

 

  1. Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung
    und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-25-00-10-01
 

  1. Beschäftigte in der Vermessungstechnik und Geomatik
    mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

3-25-00-10-02

 

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

 

  1. Ausführung von umfangreichen Vermessungen
    zur Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen)
    mit widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen
    mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);
     

  2. Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten,
    z. B. für Brücken-, Straßen, Bahnen, Schleusen, Wehre, Tunnel
    oder andere vergleichbare Ingenieurbauten
    wie z. B. Hochhäuser, Hallen etc.,
    ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
     

  3. Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung)
    in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen,
    z. B. Baustellen, Gewässer, Senkungsgebiete
    (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);
     

  4. Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen
    in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
     

  5. Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Vermessungen
    mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei
    kartografischen, nivellitischen, fotogrammetrischen, typografischen oder trigonometrischen Arbeiten
    oder bei Verfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad.
    (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich,
    wenn dem Beschäftigten besondere schwierige Prüfungen übertragen sind,
    z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Vermessungsunterlagen
    bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen);
     

  6. Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung,
    ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches
    und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters,
    oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen;
     

  7. vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen
    unter besonderen technischen Schwierigkeiten;
     

  8. vermessungstechnische Auswertung von schwierigen Vermessungen im Innendienst
    (umfangreiche Fortführungs-, Bau- und Sondervermessungen
    wie z. B. hydrographische Vermessungen);
     

  9. vermessungstechnische Auswertung zur Karten- oder Planherstellung und –fortführung
    durch technische Verfahren wie Luftbildvermessung, Laserscan, Radar, Sonar.

 

 

Nr. 2
Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen,
deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung
oder künstlerische Begabung voraussetzt,
sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten
sowie deren Abrechnung.

 

 

Nr. 3

Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

 

  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art
    einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen,
    Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten
    – auch im technischen Rechnungswesen –,
    örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten
    sowie deren Abrechnung;
     

  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen
    oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung
    in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.

 

Nr. 4

(1) 1Beschäftigte in der Vermessungstechnik und Geomatik,
die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Hochschulbildung
gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben,
sind den Beschäftigten in der Vermessungstechnik und Geomatik
mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung gleichgestellt.
2Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt worden ist,
die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.

 

(2) 1Den Beschäftigten in der Vermessungstechnik und Geomatik
mit einer vor dem 1. Juli 1972 abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung
stehen die behördlich geprüften Kulturbautechnikerinnen und -techniker gleich,
die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung nach der
hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der
Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134)
erfolgreich abgelegt haben.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Nr. 5

  1. Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen Messungen
    nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art,
    von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art;
    fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen;
     

  2. kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.

 

 

 

1392988417

   
 

Counter

Datenschutz