TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
24.

Beschäftigte in der Informationstechnik

   
Entgeltgruppen    13   12   11   10    9b   9a    8    7    6      P

 

Vorbemerkung

1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert,
die sich mit Systemen der Informationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.
2Zu diesen Systemen zählen insbesondere
informationstechnische Hard- und Softwaresysteme,
Anwendungsprogramme,
Datenbanken,
Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IT- und IT-Weitverkehrsnetzen
sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden.
3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IT-Systems erfasst, also dessen

Planung,
Spezifikation,
Entwurf,
Design,
Erstellung,
Implementierung,
Test,
Integration in die operative Umgebung,
Produktion,
Optimierung und Tuning,
Pflege,
Fehlerbeseitigung und
Qualitätssicherung.

 

4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale.
5Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden,
gelten die nachfolgenden Merkmale auch für die Beschäftigten in der Produk-tionssteuerung
und im IT-Servicemanagement.

 

6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden oder Beschäftigte,
die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informationstechnik schaffen
und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IT-Fachleuten zuarbeiten lassen
(z. B. Beschäftigte in der Personalwirtschaft und –entwicklung,
auch wenn es dabei um die Betreuung von IT-Personal geht oder Beschäftigte in der Beschaffung,
auch wenn IT-Systeme beschafft werden).

 

 

Entgeltgruppe 13

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-24-00-13-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind
und denen mindestens

 

a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
 

b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11

 

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-24-00-13-02

 

Entgeltgruppe 12

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-24-00-12-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben
aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

3-24-00-12-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10

 

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind
und denen mindestens

 

a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder

  

b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10

 

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-24-00-12-03

 

Entgeltgruppe 11

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-24-00-11-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-24-00-11-02

 

Entgeltgruppe 10

 

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung
(z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

3-24-00-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,

 

deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-24-00-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,

 

deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

3-24-00-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,

 

deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.

3-24-00-08-01

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die ohne Anleitung tätig sind.

3-24-00-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
(z. B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration,
Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker,
IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker)
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

3-24-00-06-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten,
deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt
oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

 

 

Nr. 2
Umfassende Fachkenntnisse bedeuten
gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen
eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

 

 

 

 

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