TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.13 Physiotherapeutinnen und -therapeuten
Entgeltgruppen   10    9b    9a    8     6      4     P

 

Entgeltgruppe 10

 

Leitende Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

 

denen mindestens 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-21-13-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-13-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-21-13-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-21-13-08-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Physiotherapeutinnen und -therapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-13-06-01

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeutinnen und -therapeuten.

3-21-13-04-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Leitende Physiotherapeutinnen und -therapeuten sind Physiotherapeutinnen oder -therapeuten,
denen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes
für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung,
die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung
durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

 

Nr. 2
Schwierige Aufgaben sind z. B.
Krankengymnastik

nach Lungen- oder Herzoperationen,
nach Herzinfarkten,
bei Querschnittslähmungen,
in Kinderlähmungsfällen,
mit spastisch Gelähmten,
in Fällen von Dysmelien,
nach Verbrennungen,

in der Psychiatrie oder Geriatrie,
nach Einsatz von Endoprothesen.

 

 

 

 

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