TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.12 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
Entgeltgruppen    9b      8      6     P

 

Entgeltgruppe 9b

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Assistenten
oder pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-21-12-9b-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben
mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

3-21-12-9b-02

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-21-12-08-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-12-06-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Den pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten stehen Drogistinnen und Drogisten gleich.

 

 

Nr. 2
Schwierige Aufgaben sind z. B.:

 

  1. in der chemisch-physikalischen Analyse:
    gravimetrische, titrimetrische und fotometrische Bestimmungen einschl. Komplexometrie,
    Leitfähigkeitsmessungen und chromatografische Analysen;
     

  2. in der Pflanzenanalyse:
    Anfertigung mikroskopischer Schnitte,
    schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen);
     

  3. Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen
    in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen;
     

  4. Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang
    unter Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen
    (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.);
     

  5. Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

 

 

 

 

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