TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.10 Orthoptistinnen und Orthoptisten
Entgeltgruppen    9b     9a    8       6      4      P

 

Entgeltgruppe 9b

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-10-9b-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben
mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

3-21-10-9b-02

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-10-9a-01

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-10-08-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Orthoptistinnen und Orthoptisten mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-10-06-01

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen und Orthoptisten.

3-21-10-04-01

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien,
exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.

 

 

 

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