Entgeltgruppe
10
Leitende
medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
denen
mindestens 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-21-09-10-01
Entgeltgruppe
9b
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
denen
mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3-21-09-9b-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
die
als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben
mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
3-21-09-9b-02

Entgeltgruppe
9a
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 7,
die
mindestens zu einem Viertel eine oder mehrere der folgenden Aufgaben
erfüllen:
Wartung
und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden
Messgeräten
(z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven,
Bedienung eines Elektronenmikroskops
sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
Quantitative
Bestimmung von Kupfer und Eisen,
Bestimmung der Eisenbindungskapazität,
schwierige Hormonbestimmungen,
schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen,
schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;
Virusisolierungen
oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren,
Gewebezüchtungen,
schwierige Antikörperbestimmungen
(z. B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie);
Vorbereitung
und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen
in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle;
Mitwirkung
bei Herzkatheterisierungen,
Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten,
Enzephalografien,
Ventrikulografien,
schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
3-21-09-9a-01

Entgeltgruppe
8
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 7,
die
mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr.3)
3-21-09-08-01

Entgeltgruppe
7
Medizinisch-technische
Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit.
3-21-09-07-01

Entgeltgruppe
6
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 4,
die
mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen,
soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen und
Assistenten vorbehalten sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nr.3)
3-21-09-06-01

Entgeltgruppe
4
Medizinisch-technische
Gehilfinnen und Gehilfen mit staatlicher Prüfung
nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
3-21-09-04-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen und Assistenten,
denen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes für
eine Laboratoriumsabteilung
oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung,
die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung
durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr.
2
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen
Forschungsaufgaben
mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind,
sind auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser
Tätigkeit Aufgaben erfüllen,
die im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a genannt sind.

Nr.
3
Schwierige Aufgaben
sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten
bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl
auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ
klinisch-chemischem Gebiet;
ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren,
insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik,
messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von
radioaktiven Stoffen
sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.

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