TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.8 Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte
Entgeltgruppen    8     6     5      3      P

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,

 

denen mindestens zehn Beschäftigte
der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 oder
Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-08-08-01

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-08-06-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,

 

denen mindestens fünf Beschäftigte
der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 oder
Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-08-06-02

 

Entgeltgruppe 5

 

1. Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-08-05-01

2. Zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-08-05-02

 

Entgeltgruppe 3

 

1. Beschäftigte in der Tätigkeit von medizinischen Fachangestellten.

3-21-08-03-01

2. Beschäftigte in der Tätigkeit von zahnmedizinischen Fachangestellten.

3-21-08-03-02

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B.
Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich,
Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen,
Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.

 


 

 

 

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