TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.7 Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und
Masseure und medizinische Bademeister
Entgeltgruppen    9a    8     6     4     3     P

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

denen mindestens acht Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-07-9a-01

Entgeltgruppe 8

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-07-08-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-07-08-02

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-07-06-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-07-06-02

 

Entgeltgruppe 4

 

Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister
mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-07-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen
und Masseuren und medizinischen Bademeistern.

3-21-07-03-01

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B.
Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden,
Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung,
Massagebehandlung von Frischoperierten.

 


 

 

 

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