TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.5 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen
Entgeltgruppen    10    9b    9a    P

 

Entgeltgruppe 10

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1

 

als Erste Lehrkräfte.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-05-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten,
    Diätassistentinnen und -assistenten,
    Ergotherapeutinnen und -therapeuten,
    Logopädinnen und Logopäden,
    Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
    Orthoptistinnen und Orthoptisten,
    Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,
    Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

 

die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.

3-21-05-9b-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a

 

als Erste Lehrkräfte.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-05-9b-02

 

Entgeltgruppe 9a

 

Masseurinnen und
medizinische Bademeisterinnen und
Masseure und
medizinische Bademeister sowie
Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und
Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

3-21-05-9a-01

 

Protokollerklärung

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule
unter der Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Schule
durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

 

 

 

 

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