TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.4 Ergotherapeutinnen und -therapeuten
Entgeltgruppen    9b    9a    8     6     4    P

 

Entgeltgruppe 9b

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-04-9b-01

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-04-9a-01

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-21-04-08-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

3-21-04-06-01

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und -therapeuten.

3-21-04-04-01

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie
bei Querschnittslähmungen,
in Kinderlähmungsfällen,
mit spastisch Gelähmten,
in Fällen von Dysmelien,
in der Psychiatrie oder
Geriatrie.


 

 

 

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