TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
21. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
21.3 | Diätassistentinnen und -assistenten |
Entgeltgruppen 9b 9a 8 7 4 P | |
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftige der Entgeltgruppe 7
als
Leiterinnen oder Leiter von Diätküchen, (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-03-9b-01
2.
Beschäftige der Entgeltgruppe 7 mit zusätzlicher Ausbildung 3-21-03-9b-02
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftige der Entgeltgruppe 7
als
Leiterinnen oder Leiter von Diätküchen, (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-03-9a-01 2. Beschäftige der Entgeltgruppe 7
als
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen
oder Vertreter (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-03-9a-02 3. Beschäftige der Entgeltgruppe 7,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-03-9a-03
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftige der Entgeltgruppe 7,
als
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen
oder Vertreter (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-03-08-01 2. Beschäftige der Entgeltgruppe 7
als Diätküchenleiterin oder -leiter. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 3-21-03-08-02 3. Beschäftige der Entgeltgruppe 7,
die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-03-08-03
Entgeltgruppe 7
Diätassistentinnen und -assistenten mit entsprechender Tätigkeit. 3-21-03-07-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen und -assistenten. 3-21-03-04-01
Protokollerklärungen
Nr.
1
Nr.
2
Nr. 3 In den Ländern, in
denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin oder
Diätküchenleiter nicht erfolgt,
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