TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
21.

Beschäftigte in Gesundheitsberufen

21.2 Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher
Entgeltgruppen    9a    8     6    5    4    3    P

 

Entgeltgruppe 9a

 

1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 4

 

als Leiterinnen oder Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,

denen mindestens 18 Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-21-02-9a-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,

 

denen mindestens fünf Gesundheitsaufseherinnen oder -aufseher
oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufseherinnen oder -aufsehern
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-21-02-9a-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-21-02-9a-03

 

Entgeltgruppe 8

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4

 

als Leiterinnen oder Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,

 

denen mindestens neun Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-21-02-08-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4

 

als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,

 

denen mindestens 18 Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-21-02-08-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,

 

denen mindestens zwei Gesundheitsaufseherinnen oder -aufseher
oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufseherinnen oder -aufsehern
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-21-02-08-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,

 

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben
im gesamten Aufgabenbereich einer Gesundheitsaufseherin
oder eines Gesundheitsaufsehers erfüllen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-21-02-08-04

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4

 

als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,

 

denen mindestens neun Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-21-02-06-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

denen mindestens vier Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-02-06-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

die mindestens zu einem Viertel Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen
auf Schiffen, schwimmenden Geräten
oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern oder Waggons ausüben.

3-21-02-06-03

4. Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-21-02-06-04

 

Entgeltgruppe 5

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

denen mindestens zwei Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-21-02-05-01

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Desinfektorinnen und Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

3-21-02-04-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.

 

 

Nr. 2
Beschäftigte, die die Tätigkeit einer Gesundheitsaufseherin oder eines -aufsehers ausüben
und die Prüfung als Gesundheitsaufseherin oder -aufseher deshalb nicht abgelegt haben,
weil in dem betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit
für Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher nicht besteht,
sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher mit Prüfung eingruppiert.

 

 

Nr. 3

1Schwierige Aufgaben sind z. B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen
und die Begutachtung von großen Bauvorhaben
mit noch nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung.
2Zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben gehört auch,
dass die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet,
daraus die notwendigen Folgerungen zieht
und die hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft.

 

 

 

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