TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
21. | Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
21.2 | Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher |
Entgeltgruppen 9a 8 6 5 4 3 P | |
Entgeltgruppe 9a
1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als Leiterinnen oder Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen
mindestens 18 Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-02-9a-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
denen
mindestens fünf Gesundheitsaufseherinnen oder -aufseher (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-02-9a-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 3-21-02-9a-03
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als Leiterinnen oder Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen
mindestens neun Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-02-08-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen
mindestens 18 Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-02-08-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
denen
mindestens zwei Gesundheitsaufseherinnen oder -aufseher (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-02-08-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
die
in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 3-21-02-08-04
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen
mindestens neun Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-21-02-06-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen
mindestens vier Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
3-21-02-06-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
die
mindestens zu einem Viertel Aufsichtstätigkeit bei Begasungen
mit hochgiftigen Stoffen 3-21-02-06-03 4. Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-21-02-06-04
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen
mindestens zwei Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung
3-21-02-05-01
Entgeltgruppe 4
Desinfektorinnen und Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit. 3-21-02-04-01
Protokollerklärungen
Nr.
1
Nr.
2
Nr. 3 1Schwierige
Aufgaben sind z. B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen
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