Entgeltgruppe
9a
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit
schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-20-00-9a-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
mit
schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-20-00-9a-02

Entgeltgruppe
8
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit
mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-20-00-08-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3
mit
mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
3-20-00-08-02

Entgeltgruppe
6
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit
mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.
(Beschäftigte
in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß
§ 17 Nr. 1.)
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3-20-00-06-01
2.
Beschäftigte der Fallgruppe 3
mit
mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.
(Beschäftigte
in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß
§ 17 Nr. 1.)
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3-20-00-06-02
3.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 3)
3-20-00-06-03

Entgeltgruppe
5
Geschäftsstellenverwalterinnen
und -verwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 4)
3-20-00-05-01

Entgeltgruppe
3
Justizhelferinnen
und -helfer.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 5)
3-20-00-03-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
z. B.:
die
Anordnung von Zustellungen,
die Ladung von Amts wegen,
die Heranziehung und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb,
die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter,
die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung;
die
Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie
die Erteilung von Vollstreckungsklauseln,
die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen;
die
Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen
Daten und
der Mitteilung an das Bundeszentralregister,
das Gewerbezentralregister und
das Kraftfahrtbundesamt;
die
Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten,
die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe
mit Zahlungsbestimmung,
die Festsetzung und Anweisung der den Zeuginnen und Zeugen,
Sachverständigen und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
sowie
den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger
Vorschüsse);
die
Aufgaben als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstellen
bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim Generalbundesanwalt;
die
unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen
sowie die Anordnungen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte
sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften,
Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren
(z. B Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters,
Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren),
die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen
Verfahren;
die
Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen
formeller Art
sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen
Verfahren.

Nr.
2
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten
zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen
in Strafsachen
mindestens 35 v. H. der Gesamttätigkeit ausmachen.

Nr.
3
Beschäftigte in Serviceeinheiten
bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte,
die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
zum
Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar
1998 (BGBl. I. S. 195)
erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes
bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten
(z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten)
ganzheitlich bearbeiten,
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

Nr.
4
Geschäftsstellenverwalterinnen
und -verwalter sind Beschäftigte,
die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer
Gesamttätigkeit die sonstigen,
in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften
für ihr Arbeitsgebiet
dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene
zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

Nr.
5
Justizhelferinnen und
-helfer sind Beschäftigte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
die die Aufgaben einer Justizwachtmeisterin oder eines Justizwachtmeisters
erfüllen
(insbesondere auch Sitzungs- und Vorführdienst).

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