TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
19. | Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik |
Entgeltgruppen 9a 8 7 6 P | |
Vorbemerkungen 1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B. Abwasser-,
Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen,
2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Entgeltgruppe 9a
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1
die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-19-00-9a-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 3-19-00-9a-02
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2,
die
Anlagen der zentralen Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und
in-stand halten
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 3-19-00-08-01 2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2
die
Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand
halten
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-19-00-08-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,
die
neben der Beaufsichtigung oder Wartung von 3-19-00-08-03
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die bei Bedarf die Regelungstechnik parametrieren (auch IT-gestützt).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-19-00-07-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die
an umfangreichen Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik 3-19-00-07-02
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis,
die
Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand
halten, 3-19-00-06-01
Protokollerklärungen
Nr.
1
Nr.
2
Nr. 3 Zentrale Gebäude- und
Betriebstechnik ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen
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