TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
19.

Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik

   
Entgeltgruppen    9a    8    7    6     P

 

Vorbemerkungen

1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B.

Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen,
Lufttechnische Anlagen,
Nieder- und Mittelspannungsanlagen und
sicherheitstechnische Anlagen.

 

2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

 

 

 

Entgeltgruppe 9a

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1
    mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

 

die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3-19-00-9a-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,


die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Gebäude- und Betriebstechnik
komplizierte Anlagen instand halten,
die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind,
die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-19-00-9a-02

 

Entgeltgruppe 8

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die Anlagen der zentralen Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und in-stand halten
und bei Bedarf die Regelungstechnik IT-gestützt parametrieren.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

3-19-00-08-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2
   mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

 

die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten
und bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren.

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-19-00-08-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,

 

die neben der Beaufsichtigung oder Wartung von
Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen
besonders schwierige Instandsetzungen durchführen.

3-19-00-08-03

 

Entgeltgruppe 7

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die bei Bedarf die Regelungstechnik parametrieren (auch IT-gestützt).

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-19-00-07-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die an umfangreichen Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik
schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.

3-19-00-07-02

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis,

 

die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten,
für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist.

3-19-00-06-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik eingegriffen wird.
Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpassungen und Erweiterungen durchzuführen.

 

 

Nr. 2
Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt.

 

 

Nr. 3

Zentrale Gebäude- und Betriebstechnik ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen
der Gebäude- und Betriebstechnik, die durch eine zentrale Gebäudeautomation (Gebäudeleittechnik)
gesteuert werden.

 

 

 

 

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