Entgeltgruppe
13
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 12,
deren
Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der
Entgeltgruppe 12 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 2
und 3)
3-17-00-13-01
Entgeltgruppe
12
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 11
mit
mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe
11 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 2
und 4)
3-17-00-12-01

Entgeltgruppe
11
Beschäftigte
der Entgeltgruppe 10,
deren
Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe
10 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 2
und 5)
3-17-00-11-01

Entgeltgruppe
10
Gartenbau-,
landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 1, 2
und 6)
3-17-00-10-01

Entgeltgruppe
9a
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1,
deren
Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes
und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe
1 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
3-17-00-9a-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2,
deren
Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes
und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe
2 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
3-17-00-9a-01

Entgeltgruppe
7
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1
mit
Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu
einem Viertel selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 7, 9
und 10)
3-17-00-07-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
deren
Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel
selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 7, 9
und 10)
3-17-00-07-02

Entgeltgruppe
6
Staatlich
geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und -wirte sowie Beschäftigte
mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung mit entsprechender
Tätigkeit so-wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
3-17-00-06-01
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die
auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art
oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten
mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
7 und 11)
3-17-00-06-02

Entgeltgruppe
5
Gartenbau-,
landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen
mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 7)
3-17-00-05-01

Protokollerklärungen

Nr. 1
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen
Beschäftigten
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung gelten
Gartenbau,
Landbau,
Weinbau und
ländliche Hauswirtschaft
mit
allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung
Gartenbau die Fachgebiete
Baumschulen,
Blumen- und Zierpflanzenbau,
Garten- und Landschaftsgestaltung,
Obst- und Gemüsebau,
Obst- und Gemüseverwertung,
Pflanzenschutz,
Samenbau u. a.
oder in der Fachrichtung
Landbau die Fachgebiete:
Betriebswirtschaft,
Obstbau,
Pflanzenbau,
Pflanzenschutz,
Tierhaltung
und -fütterung,
Tierzucht
u. a.
mit
den Untergebieten z. B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft,
Betriebsabrechnungswesen,
Kreditwesen,
Landesplanung,
Landtechnik,
Marktwirtschaft,
Raumordnung
u. a.

Nr.
2
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte,
die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat,
und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen
höheren Fachschule abgelegt haben
oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule
abgelegt haben
und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr.
3
Tätigkeiten im Sinne
der Entgeltgruppe 13 sind z. B.:
Entwickeln
arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der
Aufbereitung der Erzeugnisse;
Erarbeiten
von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung
von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
Beratung
aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige
Betriebsumstellungen;
Fortbildung
oder Spezialberatung von Beratungskräften
der Entgeltgruppen 9 bis 12 mehrerer Dienststellen
oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen
Dienstes
oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben
dieser Beratungskräfte;
Ausarbeiten
von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige
umfassende Betriebsumstellungen;
Ausarbeiten
von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger
Auswertung der Strukturdaten;
Selbständiges
Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren
der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
Ausarbeiten
von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen
für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
Ausarbeiten
von landeskulturellen Plänen
und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen
größeren Umfangs;
Spezialtätigkeit
mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit
als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
Entwickeln
von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme,
die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
Leitung
größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder
Referate)
in Gartenbauverwaltungen, wenn
mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 10 des
Abschnitts 25 oder
der Entgeltgruppe 9b des
Teils I und
mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 8 der
Abschnitte 18 oder 41,
der Entgeltgruppe 6 des
Teils I oder
der Entgeltgruppe 7 dieses
Abschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
Ausarbeiten
besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne
im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen,
z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
Selbständiges
Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit
vielfältigen Kulturen unter schwierigen geografischen Bedingungen.

Nr.
4
Tätigkeiten im Sinne
der Entgeltgruppe 12 sind z. B.:
Entwickeln
von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von
Versuchen;
Erproben
neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in
der Aufbereitung der Erzeugnisse;
Selbständige
Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B.
Beratung in Umschuldungsfragen,
Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern
über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung
(Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten),
übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
Umfassende
Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts
aufgrund einer Haushaltsanalyse
(Stufenplan für mindestens zehn Jahre, geld- und arbeitswirtschaftliche
Voranschläge);
Beratung
aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
Beurteilen
von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und
Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen
anhand von errechneten Kenndaten;
Erarbeiten
von Arbeitsvoranschlägen;
Ausarbeiten
von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen
zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb
aufgrund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
Selbständiges
Auswerten von Strukturdaten;
Ausarbeiten
von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen,
z. B. Beurteilung der topografischen Verhältnisse, Vorschläge
für Gehöftstandorte;
Ermitteln
der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden
und toten Inventars
eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
Selbständiges
Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
Besonders
schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen
Aufgaben;
Ausarbeiten
von Programmen und Folgeplänen
im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen,
z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
Leitung
des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und
Ordnungsmaßnahmen
im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn der
Abschnittsleitung
mindestens
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
mit Tätigkeiten
mindestens der Entgeltgruppe 9b des Teils I und
mindestens
zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe
8 der Abschnitte 18 oder 41 oder
der Entgeltgruppe
6 des Teils I
durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind;
Aufstellen
oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art
(z. B. für Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks)
einschließlich Massen- und Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen,
deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische
Erfahrung
oder künstlerische Begabung voraussetzt;
Selbständige
Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben,
die eine betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des
integrierten Pflanzenschutzes erfordert.

Nr.
5
Tätigkeiten im Sinne
der Entgeltgruppe 11 sind z. B.:
Selbständiges
Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen
mit besonderer Schwierigkeit, z. B. mit gleichzeitig mehreren
Fragestellungen (Komplexversuche)
oder für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;
Durchführen
von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß,
wenn der oder dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts-
und weinbautechnische Beschäftigte
mindestens in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1
oder 2
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
Feststellen
der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für das
Julius-Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
(JKI);
Selbständige
Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten,
die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung
voraussetzt,
z. B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsrechnungen
oder schwieriger Finanzierungspläne,
Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten
Methode;
Selbständige
Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen
im Rahmen der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
Beratung
über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf
dem Bauernhof;
Gruppenberatung
durch schwierige Fachvorträge;
Durchführen
von Erwachsenenfortbildungslehrgängen
über Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;
Ausarbeiten
von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen
im Rahmen von Betriebsumstellungen;
Ausarbeiten
von Vorschlägen für Baumaßnahmen,
z. B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung)
für grundlegende technische Einrichtungen,
z. B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen,
der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
Selbständige
schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben
bei der Vorplanung von Flurbereinigungen
oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen
aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
Selbständiges
Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die
Kalkulation von Produktionsverfahren;
Ermitteln
der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
Nachzuchtbeurteilungen
für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren,
z. B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
Selbständiges
Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren
bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten
zu berücksichtigen sind;
Selbständige
Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
Herausgabe
von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk
aufgrund eigener Feststellungen,
soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden
erfordert;
Tätigkeit
als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen
Maß von Verantwortlichkeit;
Aufstellen
oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen
oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse
und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung
voraussetzt;
Beaufsichtigen
von Schätzerinnen oder Schätzern oder verantwortliches Schätzen
der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen
oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;
Örtliche
Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-,
Pflanzenbau-,
Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
Selbständige
Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten
und Schadpflanzen
im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für
hochwertige Spezialkulturen.

Nr.
6
Tätigkeiten im Sinne
der Entgeltgruppe 10 sind z. B.:
Selbständiges
Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung
und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
Überwachen
von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen
Beschäftigten
in Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 8 bei der Durchführung
von Versuchen;
Anlage
und Auswertung von Wertprüfungen;
Selbständige
produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet der oder
des Beschäftigten,
z. B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen;
Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen
und landkulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
Tierzuchttechnische
Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
Gruppenberatung
durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet der oder des
Beschäftigten;
Beratung
in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung,
z. B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne,
von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer
Anlagen,
Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
Selbständige
Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
Aufstellen
und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art
einschließlich Massen- und Kostenberechnungen
oder von Verdingungsunterlagen,
Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten
– auch im technischen Rechnungswesen;
Örtliche
Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen
Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz-
oder Weinbaumaßnahmen
und deren Abrechnung;
Mitwirken
bei der Vorplanung von Flurbereinigungen
oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
z. B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
Selbständiges
Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze
liegen,
bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
Feststellen
von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von
Produktionsverfahren;
Mitwirken
bei Strukturanalysen;
Ermitteln
von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder
weinbaulich genutzte Grundstücke;
Schätzen
des Wertes von Pflanzenbeständen;
Selbständiges
Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung
oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
Selbständige
Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten
und Schadpflanzen
im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
Herausgabe
von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk
aufgrund eigener Feststellungen,
soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen
Methoden erfordert;
Tätigkeit
als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
Überwachung
der Einhaltung von Vermarktungs- bzw. Qualitätsnormen
verschiedener ein- und auszuführender Produkte in den Fachgebieten
aa) Obst, Zitrus- und Südfrüchte, Gemüse,
sonstige pflanzliche Erzeugnisse des Landbaus,
für
die andere als EG- oder deutsche Handelsklassenvorschriften
bestehen,
Kartoffeln
sowie Schnittblumen und Blattwerk oder
bb) Vieh und Fleisch sowie Eier und
Geflügel.

Nr.
7
1Als
Fachrichtung der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen
Beschäftigten
mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung gelten
Gartenbau,
Landbau,
Weinbau,
ländliche
Hauswirtschaft
mit den jeweiligen
Fachgebieten und Untergebieten, z. B.:
In der Fachrichtung
Gartenbau die Fachgebiete:
Baumschulen,
Blumen-
und Zierpflanzenbau,
Landschaftsgärtnerei,
Obst-
und Gemüsebau,
Obst-
und Gemüseverwertung,
Pflanzenschutz,
Samenbau
u. a.
oder in der Fachrichtung
Landbau die Fachgebiete:
Obstbau,
Pflanzenbau,
Pflanzenschutz,
Tierhaltung
und -fütterung,
Tierzucht
u. a.
mit
den Untergebieten z. B. in der Tierzucht:
Geflügelzucht,
Pferdezucht,
Rinderzucht,
Schafzucht,
Schweinezucht,
Ziegenzucht
u. a.
2Der
einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung steht eine einschlägige
Gehilfenprüfung
mit durchlaufener einjähriger einschlägiger Fachschule gleich.

Nr.
8
Tätigkeiten im Sinne
der Entgeltgruppe 9a sind z. B.:
Durchführen
und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der
Ergebnisse;
Überwachen
der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
Durchführen
von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren
geeignet sind;
Produktionstechnische
Beratung,
z. B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen,
Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften;
Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen,
Fruchtfolgeplänen,
Fütterungsplänen, Spritzplänen;
Mitwirken
bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
Beratung
bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche
Zwecke;
Beratung
bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
Beratung
in der Organisation der Vatertierhaltung;
Mitwirken
bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung
und -fortbildung;
Selbständiges
Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen
Gesichtspunkten;
Mitwirken
bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der
Saatenanerkennung;
Arbeitszeitfeststellungen
in der ländlichen Hauswirtschaft;
Selbständige
pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen,
z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen
von Sorten.

Nr.
9
Tätigkeiten im Sinne
der Entgeltgruppe 7 sind z. B.:
Durchführen
und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen Methoden
und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
Durchführen
von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung,
z. B. Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von
Ladeleistungen;
Durchführen
von schwierigen Leistungsprüfungen,
z. B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden einschließlich Auswerten
der Messdiagramme,
Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
Einfache
produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung
oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet der oder des Beschäftigten;
Aufnehmen
des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse
für die produktionstechnische Beratung;
Laufende
Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der
Betriebsberechnung;
Einfachere
Produktionswertberechnungen;
Einfache
Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
Herstellen
von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
Mitwirken
bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
Mitwirken
bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen,
z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierung
von Sorten;
Sortenfeststellung
und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle;
Handbonitierung
von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
Durchführen
von Qualitätsprüfungen;
Mitwirken
bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen,
z. B. bei Saatgutanerkennungen oder Körungen;
Mitwirken
beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
Mitwirken
bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
Ernteermittlungen;
Durchführen
der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.

Nr.
10
Die selbständigen Leistungen
müssen sich auf die Tätigkeit,
die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen.

Nr.
11
1Technische
Beratungen einfacherer Art
sind Empfehlungen und Hinweise in produktionstechnischen Fragen
nach allgemeinen Richtlinien und dazugehörige technische Berechnungen.
2Zur
Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem
Schwierigkeitsgrad
gehören z. B. folgende Tätigkeiten:
Feststellen
von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen
bei der Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach
Plan;
Beaufsichtigen
oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen
bei Versuchen nach Weisung;
Fachtechnische
Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder Wettbewerbe;
Mitwirken
bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten.

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