TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
16. | Beschäftigte im Fremdsprachendienst |
16.5 | Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer |
Entgeltgruppen 15 14 13 12 11 10 P | |
Vorbemerkung Als Tätigkeit der Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer
der Entgeltgruppen 10 bis 13
Entgeltgruppe 15
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
die die zentrale Lehrkräfteschulung im Bundessprachenamt verantwortlich leiten. 3-16-05-15-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
die
wissenschaftliche Grundlagen für die Entwicklung fremdsprachlichen
Lehr-, Lern- und Prüfmaterials 3-16-05-15-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
denen
mindestens zehn Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer, 3-16-05-15-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
die die Sprachausbildung in der Akademie Auswärtiger Dienst verantwortlich leiten. 3-16-05-15-04
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
denen
mindestens vier Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer 3-16-05-14-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
die in der zentralen Lehrkräfteschulung des Bundessprachenamts unterrichten. 3-16-05-14-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
die
zur allgemeinen Verwendung bestimmtes 3-16-05-14-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder
2 heraushebt, (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-16-05-14-04
Entgeltgruppe 13
1.
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer mit einschlägiger abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung 3-16-05-13-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
die
durch entsprechenden Leistungsnachweis die Einarbeitungszeit beendet
und Tätigkeiten der Fallgruppe 1 auszuüben haben. 3-16-05-13-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
denen mindestens acht Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer ständig fachlich unterstellt sind. 3-16-05-13-03
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 während einer längstens zweijährigen Einarbeitungszeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-16-05-12-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3
mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, die vielseitig verwendbar sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-16-05-12-02
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
denen mindestens drei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer ständig fachlich unterstellt sind. 3-16-05-11-01 2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger
Berufserfahrung in der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, dass sie die Lehrziele in einem standardisierten Ausbildungssystem in selbständiger Unterrichtsgestaltung erreichen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4) 3-16-05-11-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 3-16-05-11-03
Entgeltgruppe 10
Sprachlehrerinnen
und Sprachlehrer mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung
3-16-05-10-01
Protokollerklärungen
Nr.
1
a) ihnen regelmäßig Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer zur fachlichen Einarbeitung oder Weiterbildung zugewiesen sind,
b) sie zur allgemeinen Verwendung geeignete Unterrichtsgrundlagen entwickeln,
c) sie regelmäßig Sprachunterricht auch in einer zweiten Sprache zu erteilen haben,
d) sie regelmäßig fremdsprachliche
Seminare
e) sie regelmäßig die
fremdsprachlichen Bestandteile von Auswahlverfahren,
Nr.
2
Nr. 3 Vielseitige Verwendung
erfordert die Fähigkeit,
Nr. 4 Ein standardisiertes
Sprachausbildungssystem umfasst eine festgelegte Methodik und
Didaktik
Nr. 5 Besondere fachsprachliche
Kenntnisse oder
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