TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
16.

Beschäftigte im Fremdsprachendienst

16.5 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer
Entgeltgruppen   15   14   13   12   11   10    P

 

Vorbemerkung

Als Tätigkeit der Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer der Entgeltgruppen 10 bis 13
gilt auch das Erarbeiten von Lehr-, Lern- oder Prüfmaterial für den Sprachunterricht.

 

Entgeltgruppe 15

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die die zentrale Lehrkräfteschulung im Bundessprachenamt verantwortlich leiten.

3-16-05-15-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die wissenschaftliche Grundlagen für die Entwicklung fremdsprachlichen Lehr-, Lern- und Prüfmaterials
verantwortlich erarbeiten und das erstellte Material verantwortlich überprüfen.

3-16-05-15-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

denen mindestens zehn Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer,
davon mindestens drei mindestens der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,
ständig fachlich unterstellt sind.

3-16-05-15-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die die Sprachausbildung in der Akademie Auswärtiger Dienst verantwortlich leiten.

3-16-05-15-04

 

Entgeltgruppe 14

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

denen mindestens vier Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer
mindestens der Entgeltgruppe 12 ständig fachlich unterstellt sind.

3-16-05-14-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die in der zentralen Lehrkräfteschulung des Bundessprachenamts unterrichten.

3-16-05-14-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

die zur allgemeinen Verwendung bestimmtes
fremdsprachliches Lehr-, Lern- oder Prüfmaterial erarbeiten.

3-16-05-14-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt,
dass sie besondere Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-16-05-14-04

 

Entgeltgruppe 13

 

1. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    und entsprechender Tätigkeit.

3-16-05-13-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

die durch entsprechenden Leistungsnachweis die Einarbeitungszeit beendet und Tätigkeiten der Fallgruppe 1 auszuüben haben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-16-05-13-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

denen mindestens acht Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer ständig fachlich unterstellt sind.

3-16-05-13-03

 

Entgeltgruppe 12

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10

 

mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 während einer längstens zweijährigen Einarbeitungszeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-16-05-12-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3

 

mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung,

die vielseitig verwendbar sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-16-05-12-02

 

Entgeltgruppe 11

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

denen mindestens drei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer ständig fachlich unterstellt sind.

3-16-05-11-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Entgeltgruppe 10,
   die vielseitig verwendbar sind und

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt, dass sie die Lehrziele in einem standardisierten Ausbildungssystem in selbständiger Unterrichtsgestaltung erreichen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

3-16-05-11-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt,
dass sie besondere fachsprachliche Kenntnisse oder
besondere Kenntnisse in der Landeskunde vermitteln oder
regelmäßig Sprachunterricht auch in einer zweiten Sprache erteilen oder
für die Erstellung von Lehr-, Lern- oder Prüfmaterial unter wissenschaftlicher Anleitung eingesetzt werden.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-16-05-11-03

 

Entgeltgruppe 10

 

Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

3-16-05-10-01

 

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Beschäftigte erbringen besondere Leistungen, wenn

  

a) ihnen regelmäßig Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer zur fachlichen Einarbeitung oder Weiterbildung zugewiesen sind,

 

b) sie zur allgemeinen Verwendung geeignete Unterrichtsgrundlagen entwickeln,

 

c) sie regelmäßig Sprachunterricht auch in einer zweiten Sprache zu erteilen haben,

 

d) sie regelmäßig fremdsprachliche Seminare
    für Statement- und Redetraining für ausländische Diplomatinnen oder Diplomaten durchführen oder

 

e) sie regelmäßig die fremdsprachlichen Bestandteile von Auswahlverfahren,
    Laufbahnprüfungen und Diplomarbeiten für den Auswärtigen Dienst verantwortlich betreuen.

 

 

Nr. 2
Auf die Einarbeitungszeit werden Zeiten entsprechender Lehrtätigkeit
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages angerechnet.

 

 

Nr. 3

Vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit,
Sprachunterricht auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu erteilen.

 

Nr. 4

Ein standardisiertes Sprachausbildungssystem umfasst eine festgelegte Methodik und Didaktik
zur Erlangung einer verwendungs- und fertigkeitsbezogenen Kommunikationsfähigkeit
auf der Grundlage von einheitlichen Leistungsstufendefinitionen für die einzelnen Sprachfertigkeiten.

 

Nr. 5

Besondere fachsprachliche Kenntnisse oder
besondere Kenntnisse in der Landeskunde sind solche,
die über die bei allen Lehrkräften vorausgesetzten Kenntnisse erheblich hinausgehen.

 

 

 

 

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