TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
16.

Beschäftigte im Fremdsprachendienst

16.4 Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer,
Terminologinnen und Terminologen sowie
Lexikografinnen und Lexikografen
Entgeltgruppen   15   14   13   12   11   10    9b    P

 

Vorbemerkung

 

Werden Überprüferinnen oder Überprüfer oder Übersetzerinnen oder Übersetzer
neben ihrer Tätigkeit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscherinnen oder -dolmetscher beschäftigt,
so sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen
der Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher einzugruppieren, sofern es für sie günstiger ist.

 

Entgeltgruppe 15

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,


          die Übersetzungen in mindestens drei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen
          und in druckreife Form bringen.
   

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

 3-16-04-15-01

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

   
          die in mindestens zwei Sprachrichtungen
          entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen
          oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen
          und die jeweils aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.


     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6)

  3-16-04-15-02

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer,
    als Übersetzerinnen oder Übersetzer oder als Terminologinnen oder Terminologen,


          die einen Sprachendienst
          oder, im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner Fachbereiche leiten.


     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

3-16-04-15-03

 

Entgeltgruppe 14

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

          die Übersetzungen in mindestens einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen
          und in druckreife Form bringen.


        (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

3-16-04-14-01
   

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,


die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen
oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und
 

a) die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse
    vielseitig verwendet werden oder

b) denen mindestens zu einem Zehntel über ihren Aufgabenbereich hinausgehende  
    fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben
    schriftlich übertragen wurden.
 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5, 8 und 9)

3-16-04-14-02
  

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

 

die redaktionell bearbeitete Wortgutbestände überprüfen und grundsätzliche und verbindliche lexikografische und terminologische Entscheidungen herbeiführen.


(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-16-04-14-03

 

 

Entgeltgruppe 13

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

 

die Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

3-16-04-13-01

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer
    oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die

 

a) Übersetzungen in einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und
 

b) aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 8)

3-16-04-13-02

 

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,

 

die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

3-16-04-13-03

 

4. Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die

 

a) schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und
 

b) in der Sprachrichtung, in der sie überwiegend eingesetzt sind,
   nachweislich Leistungen erbringen,
   die denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 10)

3-16-04-13-04

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
    oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen,
    als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer,

 

die lexikografische Arbeiten und terminologische Auswertungen verantwortlich überprüfen.

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-16-04-13-05

 

 

 

Entgeltgruppe 12

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse
    auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen sowie
     

  2. bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
    inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)

3-16-04-12-01

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und
      

  2. dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts
    oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet
    zur Geltung bringen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)

3-16-04-12-02

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und
      

  2. bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
    inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

3-16-04-12-03

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die Grundlagen für die Übersetzertätigkeit erarbeiten
und bereits seit mindestens zwei Jahren
schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und

 

    1. dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts
      oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet
      zur Geltung bringen, oder
        

    2. bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
      inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)

3-16-04-12-04

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
    in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten sowie
      

  2. fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen
    vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

3-16-04-12-05

 

Entgeltgruppe 11

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und
     

  2. dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts
    oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet
    zur Geltung bringen.

 

      (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)

3-16-04-11-01

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und

  2. bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
    inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

3-16-04-11-02

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse
    auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts
    oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet
    zur Geltung bringen sowie
      

  2. bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
    inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)

3-16-04-11-03

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen.

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-16-04-11-04

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
    in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten sowie
     

  2. fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in dieser Sprache
    vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

3-16-04-11-05

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
    in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten sowie
      

  2. fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen
    vergleichend terminologisch auswerten.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

3-16-04-11-06

 

Entgeltgruppe 10

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen.

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-16-04-10-01

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und
         

  2. dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts
    oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet
    zur Geltung bringen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)

3-16-04-10-02

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und
       

  2. bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen
    inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.

 

     (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

3-16-04-10-03

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

 

  1. fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
    in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten sowie

  2. fremdsprachiges und deutsches Schrifttum vergleichend terminologisch auswerten.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

3-16-04-10-04

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut
in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten.

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)

3-16-04-10-05

 

Entgeltgruppe 9b

 

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die schwierige Texte in mindestens einer Sprachrichtung übersetzen.

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-16-04-9b-01

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut lexikografisch bearbeiten.

 

     (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)

3-16-04-9b-02

 

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
1Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit,
auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit,
ferner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der Übersetzung
unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes.
2Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzerinnen oder Übersetzern oder anderen Beschäftigten,
nicht aber von der oder dem Überprüfenden angefertigt worden sein.
3Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.

 

 

Nr. 2
1Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen,
wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden
und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen
oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung
vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss.
2Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung
oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.

 

 

Nr. 3

Auf die mindestens dreijährige Berufserfahrung als Übersetzerin oder Übersetzer,
als Überprüferin oder Überprüfer oder als Terminologin oder Terminologe
werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages angerechnet.

 

Nr. 4

Beschäftigte übersetzen qualifiziert,
wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht,
weil sie in druckreife Form zu bringen ist
oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.

 

Nr. 5

Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn
 

  1. zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse
    sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen
    auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
     

  2. seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung
    die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.

 

Nr. 6

Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit,
auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts
und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten
qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.

 

Nr. 7

1Ein Sprachendienst in Form einer größeren gegliederten Arbeitseinheit ist mehrzügig organisiert
und besteht aus mehreren Fachbereichen.
2Der Leitung eines Fachbereichs sind
mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 dieses Abschnitts oder
mindestens fünf Beschäftigte dieses Unterabschnitts unterstellt.

 

Nr. 8

Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit,
auf mehreren Fachgebieten des Ressorts qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.

 

Nr. 9

1Zu den fachlichen oder sprachlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben zählen
die Rekrutierung und Koordination von Übersetzerteams bei internationalen Konferenzen,
die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen oder
die Leitung einer aus mindestens vier Beschäftigten der Unterabschnitte 3 und 4 bestehenden Sprachgruppe.
2Pro Sprache darf nur eine Person mit der Sprachgruppenleitung beauftragt sein.

 

.
Nr. 10

1Die oder der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass ihre oder seine Leistungen
denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen.
2Dieser Nachweis ist geführt, wenn die oder der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der Prüfungskommission
nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Prüfungsordnung erbracht hat.
3Besteht die oder der Beschäftigte die Prüfung,
so wird sie oder er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert,
wenn sie oder er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung
vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt
und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat.
4In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats,
in dem die Prüfung bestanden wird.

 

Nr. 11

Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus,
dass die oder der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

 

Nr. 12

1Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet liegen vor,
wenn die oder der Beschäftigte befähigt ist,
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem zugewiesenen Fachgebiet zu erfassen
und Übersetzungen in der zugehörigen Fachsprache abzufassen.
2Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse,
die von Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.

 

Nr. 13

Die vergleichende terminologische Auswertung umfasst im Wesentlichen
die Erkennung und Erfassung von äquivalentem Wortgut
aus originaler Fachliteratur eines oder mehrerer Sprachenpaare
und seine kritische Beurteilung unter Berücksichtigung der Quellenlage und der Qualität der Quellen
sowie den Vergleich des Befundes in mehreren Quellen;
ferner die Erkennung und Registrierung von Synonymen und Neologismen.

 

Nr. 14

Die lexikografische Bearbeitung von Wortgut umfasst im Wesentlichen
die Auswahl von Wortgut aus gegebenen Wortgutsammlungen,
die thematische und qualitative Klassifizierung,
inhaltliche Erläuterung und sonstige lexikografische Aufbereitung des ausgewählten Wortguts
im Hinblick auf seine weitere Verarbeitung;
ferner die Ermittlung von Definitionen und Anwendungsbeispielen aus anderen Quellen,
Erfassung von Schreibweisevarianten u. ä

.
 

 

 

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