Vorbemerkungen
1Voraussetzung für die Eingruppierung
nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts ist, dass
die Beschäftigten die Fähigkeit besitzen, konsekutiv und simultan
zu dolmetschen.
2Beschäftigte dolmetschen
konsekutiv, wenn sie Ausführungen in einer Sprache unmittelbar
anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei
in eine andere Sprache mündlich übertragen.
3Sie müssen zusammenhängende
Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
4Beschäftigte dolmetschen
simultan, wenn sie über eine technische Anlage Ausführungen
einer Rednerin oder eines Redners hören und die Ausführungen
gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei
in eine andere Sprache mündlich übertragen
.
5Dolmetschen Beschäftigte
nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllen sie ebenfalls
die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen
dieses Unterabschnitts.
Auf
die mindestens dreijährige Berufserfahrung als Dolmetscherin
oder Dolmetscher werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages angerechnet.
Entgeltgruppe
15
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher,
die aus mindestens einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt
dolmetschen
und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig
verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.
1)
3-16-03-15-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher,
die aus mindestens zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt
dolmetschen
und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig
verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.
2
3-16-03-15-02)
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher,
die einen Sprachendienst oder, im Falle einer größeren gegliederten
Arbeitseinheit,
einen seiner Fachbereiche leiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.
3)
3-16-03-15-03

Entgeltgruppe
14
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher,
die aus mindestens einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt
dolmetschen
und die gleichzeitig entweder aufgrund ihrer sprachlichen und
fachlichen Kenntnisse
vielseitig verwendet werden
oder denen dauerhaft über ihren Aufgabenbereich hinausgehende
fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben
schriftlich übertragen wurden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.
2 und 4)
3-16-03-14-01
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher,
die aus mindestens zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt
dolmetschen.
3-16-03-14-02

Entgeltgruppe
13
Beschäftigte
mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher,
die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.
3-16-03-13-02

Protokollerklärungen

Nr.
1
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit,
ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten
auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf
einzelnen ressortfremden Fachgebieten
zu dolmetschen.

Nr.
2
Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren
Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.

Nr.
3
1Ein
Sprachendienst in Form einer größeren gegliederten Arbeitseinheit
ist mehrzügig organisiert
und besteht aus mehreren Fachbereichen.
2Der Leitung eines Fachbereichs
sind mindestens drei Beschäftigte dieses Unterabschnitts unterstellt.

Nr.
4
1Zu
den fachlichen oder sprachlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben
zählen die Rekrutierung und Koordination von Dolmetscherteams bei
internationalen Konferenzen,
die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen oder
die Leitung einer aus mindestens vier Beschäftigten der Unter-abschnitte
3 und 4 bestehenden Sprachgruppe.
2Die
genannten Tätigkeiten müssen mindestens 10 v. H. der Gesamttätigkeit
ausmachen.
3Pro Sprache darf nur eine
Person mit der Sprachgruppenleitung beauftragt sein.

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