Vorbemerkungen
1Beschäftigte, die im Rahmen
ihrer Tätigkeit Tastaturen mit nichtlateinischen Schriftzeichen
bedienen
und hierbei vollwertige Leistungen erbringen,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Nr. 5,
Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und 9b gemäß
§ 17 Nr. 6.
2Der Umfang dieser Schreibleistungen
muss mindestens ein Drittel der unter diesen Unterabschnitt
fallenden Tätigkeit ausmachen.
3Die Entgeltgruppenzulage
gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 23 Abs. 3
TVöD) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
1Ein einsprachiger Einsatz
liegt vor,
wenn der schriftliche Einsatz in der fremden Sprache mindestens
10 v. H.
der gesamten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten ausmacht.
2Ein zweisprachiger Einsatz
liegt vor,
wenn der schriftliche Einsatz in der zweiten fremden Sprache
mindestens 5 v. H.
der gesamten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten ausmacht.
3Ein mehr als zweisprachiger
Einsatz liegt vor,
wenn der schriftliche Einsatz in einer dritten fremden Sprache
ebenfalls mindestens 5 v. H.
der gesamten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten ausmacht.
Entgeltgruppe
9b
Fremdsprachenassistentinnen
und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre),
die in mehr als zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten
geläufig ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr.
1)
3-16-01-9b-01

Entgeltgruppe
9a
Fremdsprachenassistentinnen
und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre),
die in zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten
geläufig ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1 und 3)
3-16-01-9a-01

Entgeltgruppe
8
Fremdsprachenassistentinnen
und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre),
die in einer fremden Sprache Sekretariats- und Bürotätigkeiten
geläufig ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1 und 3)
3-16-01-08-01

Entgeltgruppe
7
Beschäftigte,
die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistentin
oder -assistent
(Fremdsprachensekretärin oder -sekretär) bei der Einstellung den
Nachweis erbringen,
dass sie in zwei fremden Sprachen schriftlich und mündlich Sekretariats-
und Bürotätigkeiten geläu-fig ausüben können.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr.
2)
3-16-01-07-01

Entgeltgruppe
6
Beschäftigte,
die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistentin
oder -assistent
(Fremdsprachensekretärin oder -sekretär) bei der Einstellung den
Nachweis erbringen,
dass sie in einer fremden Sprache schriftlich und mündlich Sekretariats-
und Bürotätigkeiten geläu-fig ausüben können.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr.
2)
3-16-01-06-01

Protokollerklärungen

Nr.
1
1Schriftliche fremdsprachliche
Sekretariats- und Bürotätigkeiten sind insbesondere Übersetzungen
von Texten,
deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch
sprachlich Schwierigkeiten bietet
sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache
keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt.
2Die Übertragung einfacher
Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz,
die Anfertigung von Gesprächsprotokollen, die sprachliche Mitgestaltung
des Internetauftritts
sowie die Erstellung von Einladungen und Programmen ein.
3Hierzu gehört auch die Aufbereitung
von Texten für computerunterstütztes Übersetzen
und die computerunterstützte Sprachausbildung.
4Unter mündliche fremdsprachliche
Sekretariats- und Bürotätigkeiten fallen insbesondere
fremdsprachliche Telefongespräche, Gespräche im Rahmen des Besucher-
und Kundenverkehrs,
sowie die dienstliche Kommunikation mit anderen Beschäftigten der
Dienststellen im Ausland,
die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.
5Die dienstliche Kommunikation
beinhaltet, Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute
inhaltlich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt
mündlich zu übertragen.

Nr.
2
Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Entgeltgruppen 6 und 7
erlischt,
wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung
die endgültige Beschäftigung
als Fremdsprachenassistentin oder -assistent (Fremdsprachensekretärin
oder -sekretär) erfolgt
und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigenden
Behörde
anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten nachgewiesen werden.

Nr.
3
Werden einer oder einem
nach diesem Unterabschnitt in den Entgeltgruppen 8 oder 9a eingruppierten
Beschäftigten
im Rahmen der im Auswärtigen Dienst üblichen Rotation aus zwingenden
dienstlichen Gründen
Tätigkeiten einer niedrigeren
Entgeltgruppe übertragen, bleibt die bisherige Eingruppierung
für die Dauer der aus zwingenden dienstlichen Gründen wahrgenommenen
Tätigkeit
der niedrigeren Entgeltgruppe unberührt (ohne zeitliche Befristung).

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